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Allgemeines Persönlichkeitsrecht | 20.02.2015

Urteil

Zigarettenwerbung: Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover scheitern mit Klage gegen Lucky Strike

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile vom 19.02.2015, Az. 53495/09 und 53649/09)

Lucky Strike durfte ungefragt mit den Vornamen von Dieter Bohlen und dem Prinzen von Hannover werben.

Die beiden Prominenten scheiterten mit ihren Schadenersatzklagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser entschied mit Urteilen vom 19.02.2015, Az. 53495/09 und 53649/09, dass Lucky Strike mit seiner Werbeikampagne nicht die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzte.

Lucky Strike hatte mit den Sätzen „Schau mal, Dieter, so schreibt man Bücher“ sowie „War das Ernst? Oder August?“ (über der Abbildung einer zerknautschten Zigarettenpackung) auf Plakaten geworben.

Ironische Werbung mit Anspielung auf Prominente

Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover sind dem Zigarettenhersteller bereits 2008 vor dem Bundesgerichtshof unterlegen (BGH, Urteile vom 05.06.2008, Az. I ZR 96/07 und I ZR 223/05). Auf diese Entscheidungen bezog sich der EGMR ausdrücklich. Entscheidend war, dass sich Lucky Strike mit seinen Anspielungen auf konkrete Ereignisse bezog, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Licht der Öffentlichkeit standen, und an denen auch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Nach Auffassung des BGH wurden die Namen der Prominenten nicht in abwertender Weise genutzt. Dieser Auffassung schloss sich der EGMR an.

EGMR bestätigt BGH-Rechtsprechung

Der EGMR lobte die Entscheidungen des BGH, der ein „verbindliches Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und Achtung des Privatlebens gefunden“ habe. Für Prominente bedeutet dies, dass sie Anspielungen auf ihre Person auch in der kommerziellen Werbung in weitreichender Weise hinnehmen müssen.

Anspielungen in Werbung sind erlaubt - solange es um eng umrissenes öffentliches Thema geht

Vor diesem Hintergrund gaben der BGH sowie der EGMR der Meinungsfreiheit den Vorrang vor der Beeinträchtigung des Privatlebens der Prominenten - jedenfalls soweit Meinungsfreiheit und Recht auf Privatsphäre in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen. Dazu muss sich die Werbung mit einem Thema befassen, das ohnehin schon in der Öffentlichkeit steht und an dem ein öffentliches Informationsinteresse besteht.

Sixt ist für laute Werbung bekannt

Der Autovermieter Sixt hat in den vergangenen Jahren einige solcher anspielungsreichen Werbekampagnen geführt - u.a. mit Anspielungen auf Christian Wulff („Spaß kann man auch ohne reiche Freunde haben“), Gustl Mollath („Wenn hier jemand verrückt ist, dann Sixt mit seinen Preisen“) und Claus Weselsky („Mitarbeiter des Monats“). Der BGH hatte bereits die Klage des früheren Bundesfinanzministers Oskar Lafontaine wegen einer ähnlichen Sixt-Werbung abgewiesen.

Die Linie des BGH hat sich mit dem heutigen EGMR-Urteil weiter verfestigt.

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