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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 12.12.2016

Geschlossener Immobilienfonds

Hannover Leasing Immobilienfonds: OLG Frankfurt am Main bestätigt Urteil gegen Sparkasse Oberhessen

Sparkasse Oberhessen zu Schadens­ersatz und Rücka­bwicklung bezüglich der Beteiligung an zwei geschlossenen Fonds verurteilt

Wir hatten an dieser Stelle bereits berichtet, dass das Landgericht Gießen die Sparkasse Oberhessen zu Schadens­ersatz und Rücka­bwicklung bezüglich der Beteiligung an zwei geschlossenen Immobilienfonds (Hannover Leasing 169 MS „Merkur Gulf“ und Hannover Leasing 183 „Wachstums­werte USA 1 – Shopping Center The Paddocks Nashville“) verurteilt hat.

Sparkasse Oberhessen legte gegen das Urteil des Landgericht Gießen Berufung ein

Die Sparkasse Oberhessen legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandes­gericht Frankfurt am Main ein. Nachdem der zuständige Senat per Hinweis­beschluss bereits darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung der Sparkasse keine Erfolgs­aussichten hat, hat die Sparkasse Oberhessen ihre Berufung nunmehr zurück­genommen. Das Urteil des Land­gerichts Gießen wird somit rechts­kräftig.

Hintergrund:

Hintergrund der Recht­streitigkeit war ein Schadens­ersatz­begehren der Klägerin, weil sie im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier geschlossener Fonds­beteiligungen, unzureichend Beraten und nicht ordnungs­gemäß aufgeklärt wurde sowohl über die bestehenden Risiken und Nachteile, als auch über die tatsächlich anfallenden Provisionen für die Sparkasse. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Sparkasse Oberhessen die Klägerin nicht ordnungs­gemäß über die tatsächlich zu ihren Gunsten anfallenden Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Land­gerichtes wurde die Klägerin lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt. Tatsächlich hat die Sparkasse Oberhessen aber neben dem Agio weitere nicht unerhebliche Provisionen bekommen, über die sie die Klägerin nicht informierte und die dieser daher auch nicht bewusst waren.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das Oberlandes­gericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechts­verletzung beruht noch die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung recht­fertigen.

Nachdem in dem erstinstanzlichen Verfahren eine Pflicht­verletzung unstreitig wurde, stand die Frage der Verjährung und der Kausalität im Fokus, so auch in der Berufungs­instanz. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten, kann ein Beweis nicht geführt werden (ein sogenanntes non liquet) geht dies an diesen Stellen zu Gunsten der Anleger. Aufgrund des vom Gericht festgestellten Sach­verhalts stand fest, dass der Berater die Klägerin nur über das Agio als Provision aufgeklärt hat und diese dies als abschließend verstehen durfte. Nachdem die Beklagte neben dem Agio jedoch unstreitig weitere Provisionen vereinnahmt hatte, hat der Berater insoweit falsche Angaben gemacht, die den Beginn des Laufes der Verjährungsf­rist verhindern.

Fazit:

Der erkennende Senat des Oberlandes­gericht hat die vom Bundes­gerichts­hof in ständiger Rechtsprechung geführte Linie, dass eine Verjährung erst bei positiver Kenntnis sowohl vom Umstand des Provisions­flusses als solchem als auch des Umstandes, dass die Höhe der Provisionen nicht bekannt ist, greifen kann fortgesetzt und insoweit nochmals klargestellt, dass bei der Frage der positiven Kenntnis oder grob fahr­lässigen Unkenntnis die Sicht eines durch­schnittlichen Anlegers maßgeblich ist und gerade nicht diejenige eines Bankers. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandes­gericht Frankfurt überzeugend festgehalten, dass ein Anleger, dem gegenüber dargestellt wird, dass die Provision der Bank das, in diesem Falle 5%ige, Agio sei, dies als abschließend verstehen darf und insoweit auch keinerlei Nachfrage­pflicht besteht. Wird einem Anleger eine konkrete Höhe der Provisionen mitgeteilt, darf dieser sich auch auf die Angaben verlassen, ohne irgendwelche weiteren Nachfragen bezüglich weiterer, hinter seinem Rücken vereinnahmter, Provisionen stellen zu müssen. Insoweit scheidet eine Verjährung aus, da der Anleger gerade davon ausgeht, er kenne die tatsächliche Höhe.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger erneut, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage zu entscheiden ist, ob und in wie weit Nachfrage­pflichten seitens des Anlegers bestehen und ob sich ein Anleger darauf verlassen darf, dass die ihm gemachten Angaben zur Höhe von Provisionen als ab­schließende Aussage angesehen werden darf, respektive wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.

Was können betroffene Hannover Leasing Fonds Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Hannover Leasing Fonds, insbesondere Anleger der Hannover Leasing 169 MS „Merkur Gulf“ und Hannover Leasing 183 „Wachstums­werte USA 1 – Shopping Center The Paddocks Nashville“ sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Über unser Kontakt­formular haben Anleger des Hannover Leasing Fonds 169 MS „Merkur Gulf“ und des Hannover Leasing Fonds 183 „Wachstums­werte USA 1 – Shopping Center The Paddocks Nashville“ die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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