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Kaufrecht, Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 05.09.2017

Liefer­vereinbarung

Händler hält sich nicht an Liefer­vereinbarung: Verbraucher müssen Lieferung nicht doppelt zahlen

Ein Händler darf nur tatsächlich erbrachte Leistung abrechnen

Wer sperrige Haushalts­geräte oder Möbel bestellt und sie selbst nicht tragen will, kann sie sich bis ins Wohnzimmer liefern lassen, oft gegen einen kleinen Aufpreis. Doch was, wenn der Händler sich später nicht an die Liefer­vereinbarung hält und trotzdem abkassiert?

Bei dem Online­händler Eco-trade24 GmbH bestellten Verbraucher einen elektrischen Pflege­sessel. Da das Möbel­stück recht schwer und sperrig war, wurde zusätzlich zum Sperrgut­versand noch die Lieferung in die Wohnung vereinbart, für einen Aufpreis von 60 Euro.

Händler hielt sich nicht an Liefervereinbarung

Kurz vor der Lieferung stellte sich heraus, dass die Spedition – anders als vertraglich mit dem Händler vereinbart – den Sessel lediglich bis zur Bordstein­kante liefern würde. Da der Online­händler nicht erreichbar war und auf keine Kontakt­aufnahme antwortete, blieb den Verbrauchern nichts anderes übrig, als den Spediteur am Tag der Anlieferung gesondert mit der Lieferung in die Wohnung zu beauftragen, auf eigene Kosten.

Händler stellt Betrag für Lieferung in Rechnung

Die Überraschung folgte mit der Rechnung und der Zahlungs­aufforderung des Online­händlers. „Obwohl der Händler den Sessel nicht in die Wohnung geliefert hatte, sollten die Verbraucher die vereinbarten 60 Euro zahlen“, sagt Dunja Richter-Britsch von der Verbraucher­zentrale Baden-Württemberg. Das ist nicht zulässig. „Ein Händler darf nur die Leistung abrechnen, die er tatsächlich auch erbracht hat“, weiß die Juristin, „dass Verbraucher für die Lieferung nun doppelt zahlen sollen, ist vollkommen willkürlich und irre­führend.“

Händler uneinsichtig

Die Verbraucher­zentrale Baden-Württemberg mahnte das Verhalten des Händlers ab. Da dieser keine Unterlassungs­erklärung abgab, reichte die Verbraucher­zentrale Klage beim Landgericht Lübeck ein. Dieses entschied im Sinne der Verbraucher (Az: 8 HKO 55/16). Die Eco-trade24 GmbH muss damit in Zukunft auf ein solches irreführendes Verhalten verzichten.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/DAWR/ab
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