wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 18.07.2019

Baudarlehen

Widerruf eines Darlehens­vertrages auch Jahre nach Vertrags­abschluss wegen fehler­haften Effektiv­zinses möglich

Fehlerhafte Angabe zum Effektiv­zins recht­fertigt Widerruf des Darlehens­vertrags

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Darlehens­nehmer, welche in den Jahren 2010 ff. einen Darlehens­vertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben, sollten einen vorzeitigen Vertrags­ausstieg prüfen lassen!

Hoffnung macht ein aktuelles Urteil des Ober­landes­gerichts Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18, welches ein Baudarlehen allein deshalb für widerruflich hielt, weil der Effektiv­zins im Darlehens­vertrag falsch angegeben war.

Streit um Darlehenswiderruf wegen fehlerhaften Effektivzinses

Die Kläger hatten ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die beklagte Sparkrasse bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt. Dagegen hatte die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertrags­urkunde mit lediglich 3,70 v. H. angegeben.

Fehlerhafte Angabe mit fehlender Angabe gleichzusetzen

Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln, so das Oberlandesgericht Köln!

Dies ermöglicht dem Darlehens­nehmer nach Ansicht des Gerichts die Vertrags­rückabwicklung und ebnet betroffenen Darlehens­nehmers eine Anschluss­finanzierung ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung. Hierbei handelt es sich häufig um Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro.

Darüber hinaus steht dem Darlehens­nehmer eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von 2,5 % über Basis­zinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungs­leistung zu.

Darlehen widerrufen kann sich lohnen - rufen Sie uns an!

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihren Darlehens­widerrufs­fall bundesweit außer­gerichtlich und, falls keine Einigung mit Ihrer Bank zu Stande kommt, auf Wunsch auch gerichtlich.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6652

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6652
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!