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Schadensersatzrecht | 05.11.2019

Abgas­skandal

EuGH soll über unzulässige Abschalt­einrichtung bei Mercedes entscheiden

Entscheidung des EuGH soll für Klarheit und Rechts­sicherheit sorgen

Handelt es sich bei dem sogenannten Thermo­fenster, das Daimler bei der Abgas­reinigung bei zahlreichen Mercedes-Modellen einsetzt, um eine unzulässige Abschalt­einrichtung? Diese Frage beschäftigt hierzulande die Gerichte und demnächst wohl auch den EuGH. Das Landgericht Stuttgart beabsichtigt, den EuGH einzuschalten. Dieser soll klären, ob Daimler eine unzulässige Abschalt­einrichtung einsetzt. Das geht aus einer Verfügung des LG Stuttgart vom 8. Oktober 2019 hervor.

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Verschiedene Gerichte, u.a. auch das LG Stuttgart, haben bereits entschieden, dass das Thermo­fenster eine unzulässige Abschalt­einrichtung ist und Daimler zum Schadens­ersatz verurteilt. „Nun soll der EuGH für Klarheit und Rechts­sicherheit in dieser Frage sorgen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechts­anwälte, aus Stuttgart. Er hat für den Halter eines Mercedes Vito Tourer 2,2 Liter mit der Abgasnorm Euro 6 auf Schadens­ersatz geklagt. Das Modell ist bislang nicht von einem offiziellen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Unzulässige Abschalteinrichtung oder Ausnahmeregelung

Die Frage einer unzulässigen Abschalt­einrichtung betrifft aber nicht nur den Vito, sondern auch zahlreiche andere Mercedes-Modelle. „Darum ist die Frage, ob es sich bei dem Thermo­fenster um eine unzulässige Abschalt­einrichtung handelt von grundsätzlicher Bedeutung“, so Rechtsanwalt Gisevius.

EuGH soll entscheiden

Daher beabsichtigt das LG Stuttgart den EuGH einzuschalten. Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob es sich bei dem Thermo­fenster, das dafür sorgt, dass die Abgas­reinigung in bestimmten Temperatur­bereichen reduziert bzw. abgeschaltet wird, um eine unzulässige Abschalt­einrichtung handelt oder ob Daimler sich auf eine Ausnahme­regelung berufen kann und die Funktion notwendig ist, um den Motor vor Schäden zu schützen, wie der Auto­hersteller behauptet.

LG: Hersteller obliegt sekundäre Darlegungslast

Zudem weist das LG Stuttgart Daimler vorläufig auf seine sekundäre Darlegungs­last hin. Ein Kläger habe keinen Einblick in die betriebs­interne Organisation und Abläufe oder ob es Anweisungen zur Auslegung einer Gesetzes­vorschrift gegeben hat. Bei der Frage, ob die Käufer sittenwidrig geschädigt wurden, komme es aber darauf an, auf welche Art und Weise die Typen­genehmigung erreicht wurde und wie die Abschalt­einrichtung die Abgas­steuerung beeinflusst. Ob durch die Verwendung eines Thermo­fensters nur eine Gesetzes­lücke ausgenutzt wurde oder dadurch die Typen­genehmigung wettbewerbs­widrig erschlichen wurde könne nur fest­gestellt werden, wenn der Hersteller entweder entsprechende Daten offenlegt oder feststeht, dass der Einsatz eines Thermo­fensters nach der EG-Verordnung Nr. 715/2007 zulässig oder unzulässig ist.

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Fehlender Rückruf schließt unzulässige Abschalteinrichtung nicht aus

Sollte die Verwendung des Thermo­fensters unzulässig sein, müsse geklärt werden, ob der Hersteller sittenwidrig gehandelt und die Kunden vorsätzlich geschädigt hat, führte das LG Stuttgart weiter aus. Un­wesentlich sei hingegen, ob es bereits einen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt gegeben habe. Es gebe keine Verpflichtung die Quellcodes gegenüber der Behörde offenzulegen. Ohne Rückgriff auf die Quellcodes der Motor­steuerungs­software könne aber auch das KBA die Verwendung von Abschalt­einrichtungen nicht feststellen. Aus einem fehlenden Rückruf könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass keine unzulässige Abschalt­einrichtung vorliegt, so das LG Stuttgart.

Sollte sich heraus­stellen, dass es sich bei dem Thermo­fenster um eine unzulässige Abschalt­einrichtung handelt, so müsste Daimler nach Ansicht des Gerichts die Quellcodes der Motor­steuerungs­software gegenüber dem Gericht offenlegen.

„Durch die Thermo­fenster wird die Abgas­reinigung bei bestimmten Außen­temperaturen und damit auch für einen langen Zeitraum reduziert bzw. abgeschaltet. Von einer Ausnahme­situation kann daher keine Rede sein. Deshalb ist davon auszugehen, dass der EuGH zu dem Schluss kommt, dass es sich um eine unzulässige Abschalt­einrichtung handelt“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

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Mehr Informationen: www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag/

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