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Insolvenzrecht und Verbraucherrecht | 13.12.2019

Insolvenz

Insolvenz­verwalter der LombardClassic fordert Ausschüttungen zurück

Betroffene Anleger sollten nicht vorschnell zahlen

Hat man sich im Rahmen der Geldanlage an einem Unternehmen beteiligt, das in Insolvenz gerät, ist das schlimm. Wenn man dann aber noch bereits erhaltene Zahlungen zurück­zahlen soll, ist das noch schlimmer. Daher sollte eine solche Forderung auch berechtigt sein, wenn man ihr nachkommen soll. Bei den Rück­forderungen an Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungs­gesellschaft mbH & Co. KG (LombardClassic2) ist dies nach unserer Prüfung nicht immer der Fall. Vorschnelle Zahlungen können sich als Fehler heraus­stellen.

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Als Ziel hatte sich die Erste Oderfelder Beteiligungs­gesellschaft mbH & Co. KG gesetzt, über eine andere Gesellschaft gegen hochwertige und vor allem werthaltige Pfand­gegenstände Darlehen zu vergeben und darüber Gewinne zu erwirtschaften. Die Theorie wurde wohl in der Praxis nicht erfolgreich umgesetzt, denn mit Beschluss des Amts­gerichtes Chemnitz vom 02.01.2017 wurde das Insolvenz­verfahren über die Gesellschaft eröffnet (AG Chemnitz Az. 15 IN 840/16).

Schneeballsystem statt wirkliches Geschäft

In seinem Schreiben vom 31.10.2019 führt der Insolvenz­verwalter, Herr RA Frank-Rüdiger Scheffler aus, dass die Gesellschaft ein Schneeball­system betrieben haben soll. Anzahlungen an Anleger sollen also nur durch Ein­zahlungen neuer Anleger finanziert worden sein.

Insolvenzverwalter fordert Gelder zurück

Der Insolvenz­verwalter der LombardClassic will Gelder zurück. Eben dieser Insolvenz­verwalter RA Scheffler ist nun auf die Anleger zugegangen und hat diese aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurück­zuzahlen. Teilweise sollen sogar auch noch die Anleger, deren Beteiligung bereits beendet ist und die Schluss­zahlungen erhalten haben, die erhaltenen Gelder zurück­zahlen.

Forderung jedoch nicht ausreichend begründet

Der Insolvenz­verwalter behauptet, dass die erstellten Jahres­abschlüsse, auf Basis derer die Aus­zahlungen erfolgt seien, falsch sein und von ihm hätten korrigiert werden müssen. Da diese nun Verluste ausweisen, müssten die auf Verluste erhaltenen Aus­zahlungen zurück­gezahlt werden.

Zahlungsaufforderungen nicht eindeutig begründet - genau hinschauen lohnt sich

Juristen sind bekannt dafür, dass sie alles ganz genau nehmen und in diesem Fall könnte sich das auch sogar lohnen. Bei genauerem Hinsehen stellt sich nämlich heraus, dass die Zahlungs­aufforderungen nicht eindeutig begründet werden. Eine Zahlungs­pflicht besteht nämlich nur, wenn es eine Anspruchs­grund­lage gibt und diese auch erfüllt ist. Darüber hinaus darf der Anspruch auch nicht verjährt sein.

Genau das alles geht nach unserer Auffassung aus dem Schreiben des Insolvenz­verwalters vom 31.10.2019 nicht hervor. Teilweise können die dort dargestellten Zahlen schlicht und ergreifend nicht stimmen. Ob der Insolvenz­verwalter sich nur „verrechnet“ hat oder ob dahinter System steckt (in er Hoffnung, dass es keiner merkt) wissen wir nicht. So lange die Anspruchs­grund­lage und die erforderlichen Zahlen aber nicht plausibilisiert wurden, haben wir unseren Mandanten empfohlen zunächst der Zahlungs­pflicht nicht nachzukommen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Insolvenz­verwalter erklärt.

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Nicht jeder Anspruch hat seine Berechtigung

Es gehört mittlerweile zum Standard-Vorgehen von Insolvenz­verwaltern, Zahlungen insbesondere dann von Anlegern zurückzufordern, wenn es auch nur entfernt nach Schneeball­system „riecht“. Daraus ist den Insolvenz­verwaltern grund­sätzlich kein Vorwurf zu machen, denn die Prüfung solcher Rück­forderungen ist deren primäre Aufgabe. Wenn es nur eine Wahrscheinlichkeit von 50 % gibt, dass der Anspruch bestehen könnte, müssen sie diesen sogar geltend machen.

Das bedeutet im Umkehr­schluss aber eben auch, dass es Chance von 50 % gibt, dass der Anspruch nicht besteht. Hier setzten die Insolvenz­verwalter aber auf die Unwissenheit der Anleger. Nicht jeder Anspruch, der behauptet wird, besteht letztlich auch.

Ein Beispiel, das Insolvenzverwalter nicht immer Recht haben

Diese Erfahrung musste im letzten Jahr ein Insolvenz­verwalter eines Fonds aus der S&K-Unternehmens­gruppe schmerzlich feststellen. Hatte noch das Landgericht Hamburg den Anspruch für gegeben erachtet, hat das Oberlandes­gericht Hamburg das Urteil aufgehoben und die Klage mit deutlichen Worten abgewiesen. Die Verfahren befinden sich inzwischen beim Bundes­gerichts­hof.

Auch hier hatte der Insolvenz­verwalter tausende Anleger zu Zahlung aufgefordert und mindestens hunderte von Anlegern haben gezahlt. Sollte der Bundes­gerichts­hof die Klage­abweisung bestätigen, hätten diese umsonst gezahlt.

Es zeigt sich also, dass es sich lohnt, zweimal hinzuschauen, bevor man einer Zahlungs­aufforderung nachkommt.

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