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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 15.11.2016

Insolvenz

S&K Real Estate Value Added Fonds­gesellschaft mbH & Co. KG (REVAR)/ Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG – Rück­forderung der Ausschüttungen durch den Insolvenz­verwalter!

Anleger können sich gegen drastische Rück­forderungen wehren

Lange war es ruhig um den ersten Fonds der S&K-Unternehmens­gruppe. Nun meldet sich der Insolvenz­verwalter der S&K Real Estate Value Added Fonds­gesellschaft mbH & Co. KG/ Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG bei den Anlegern zurück – mit drastischen Forderungen.

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Geld zu verlieren und es abschreiben zu müssen ist eine Sache. Geld aus eigener Tasche zahlen zu müssen, obwohl man schon Geld verloren hat, ist eine andere Sache. Vor genau diesem Problem stehen Anleger des Fonds S&K Real Estate Value Added Fonds­gegesellschaft mbH & Co. KG/ Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG. In einem aktuellen Schreiben fordert der Insolvenz­verwalter die Anleger auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurück­zuzahlen.

Ausschüttungen waren nicht durch Gewinne gedeckt

Hintergrund sei – so der Verwalter – dass die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt waren, da es sich bei dem Fonds um ein Schneeball­system handele. Die Rück­forderungen der Ausschüttungen seien auch deswegen erforderlich, da Anleger unter­schiedliche Ausschüttungen erhalten hätten und er über die Vergrößerung der Masse nach Zahlung alle Anleger gleich behandeln will.

So sollen die Anleger auch gleich nach der Zahlung die zurück zu zahlenden Ausschüttungen unmittelbar direkt wieder zur Insolvenz­tabelle als Forderung anmelden. Die Zahlung soll bis zum 28. November 2016 erfolgen.

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Den Vorgang in dieser Vorgehensweise muss man schon als einmalig ansehen. Nicht nur, dass der Insolvenz­verwalter Forderungen aufgrund eines vermeintlichen Schneeball­systems stellt, was von ihm zu beweisen ist - er fordert die Anleger gleich­zeitig auf, eine Forderung in genau der Höhe zur Insolvenz­tabelle anzumelden, in der die Anleger die Ausschüttungen an ihn zurück­zahlen sollen. Damit stellt sich die Frage: Warum fordert der Insolvenz­verwalter denn dann den ganzen Betrag, wenn er doch mit der Aufforderung zur Anmeldung der Forderung zu erkennen gibt, dass dem Anleger ein ent­sprechender Anspruch gegen die insolvente Schuldnerin zusteht?

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Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Anleger sollten hier nicht blind zahlen. Aus Erfahrungen bei Rück­forderungen von Ausschüttungen wissen wir, dass nicht jede Forderung, die ein Insolvenz­verwalter stellt, im Ergebnis auch begründet ist. Teilweise mussten Anleger im Ergebnis dann überhaupt nichts zahlen. Das ist kein Vorwurf, denn Aufgabe des Insolvenz­verwalters ist es nun einmal, im Rahmen der Gleich­behandlung in der Insolvenz, Differenzen auszugleichen.

Anleger sollten nicht ohne genauere Prüfung zahlen

Das bedeutet aber nicht, dass man der Forderung ungeprüft nachkommen sollte. Es gibt mehrere Ansatzpunkt dass diese Forderung jetzt und in dieser Höhe nicht berechtigt ist. Hier ist der Insolvenz­verwalter in der Bring­pflicht. Auf Basis der derzeitigen Informationen sollten Anleger jedenfalls nicht ohne genauere Prüfung zahlen.

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