Das Erbrecht ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach gilt im deutschen Recht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB), wonach mit dem Tod eines Menschen („Erbfall“) – dessen Vermögen („Erbe“) als Ganzes auf den oder die Erben übergeht.
Ehegatte und Verwandte in der gesetzlichen Erbfolge
Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, so bestimmt das Gesetz die Erben. Das ist die gesetzliche Erbfolge. Diese ist geregelt in §§ 1924 ff. BGB und bestimmt neben dem Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) die Verwandten zu den gesetzlichen Erben. Die Verwandten teilt das Gesetz nach ihrem Abstammungsverhältnis zum Erblasser – ihrem Verwandtschaftsgrad in vertikaler Ordnung – in verschiedene Gruppen ein.
Kinder und Enkel des Erblassers: Gesetzliche Erben erster Ordnung
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die „Abkömmlinge“ des Erblassers, d.h. seine Kinder. Dabei sind Adoptivkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Auch zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern macht das Gesetz keinen Unterschied. Keine gesetzlichen Erben sind jedoch Stiefkinder und Zieh- oder Pflegekinder. Ist ein Abkömmling bereits verstorben, so treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge.
Eltern und deren Abkömmlinge: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Hat der Erblasser keine Kinder und Enkelkinder, so erben die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung. Das sind seine Eltern. Wenn diese nicht mehr leben, treten ihre Kinder an ihre Stelle – also die Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, so treten die Geschwister des Erblassers an die Stelle des verstorbenen Elternteils. Die noch lebende Mutter bzw. der noch lebende Vater erbt also die Hälfte, während die andere Hälfte in gleichen Teilen den Abkömmlingen des verstorbenen Elternteils zufällt.
Gesetzliche Erben dritter Ordnung (Großeltern) und fernere Ordnungen
Nach dem gleichen vertikalen Abstammungsprinzip wird die Reihe fortgesetzt. Leben keine gesetzlichen Erben zweiter Ordnung, so erben die Erben dritter Ordnung (die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge). Fortgesetzt wird diese Reihe durch die gesetzlichen Erben vierter, fünfter und der ferneren Ordnungen. In den seltenen Fällen, in denen keine Erben der ersten und zweiten Ordnung leben, kann es also umfangreicher Ahnenforschung in Kirchen- und Stadtarchiven bedürfen, um die richtigen Erben ausfindig zu machen.
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
Gesetzlicher Erbe ist auch der Ehegatte des Erblassers. Er erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zur Hälfte. Lebt einer der vier Großeltern nicht, so fällt dessen Erbanteil nicht seinen Abkömmlingen, sondern ebenfalls dem Ehegatten zu. Fernere Verwandte erben neben dem Ehepartner nichts.
Erhöhter Erbanspruch der Ehegatten in Zugewinngemeinschaft
Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so wird diese im Todesfall eines der Eheleute verwirklicht, indem sich der Erbteil des überlebenden Gatten um ein Viertel erhöht. Gegenüber Verwandten der ersten Ordnung erhöht sich der Erbteil des Ehegatten aus der Zugewinngemeinschaft auf die Hälfte des Nachlasses, und gegenüber Erben der zweiten Ordnung und Großeltern auf drei Viertel des Erbes.
Das gesetzliche Erbe wird also nach einer strengen hierarchischen Ordnung verteilt. Neben dem Ehegatten erben immer nur die an erster Stelle stehenden Erben der höchstgestellten Ordnung. Leben beispielsweise Erben der ersten Ordnung, so sind Erben der zweiten und dritten Ordnung vom Erbe ausgeschlossen.
Der gesetzliche Pflichtteil
Zu beachten ist auch der gesetzliche Pflichtteil – also die rechtlich vorgesehene Mindestbeteiligung von Ehegatten und Verwandten am Erbe. Das Pflichtteilsrecht ist in §§ 2303 ff. BGB geregelt und wird relevant, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag seine Abkömmlinge, Eltern, den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner von dem Erbe ausgeschlossen hat oder ihm weniger als den Pflichtteil zugedacht hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Enterbung bei Erbunwürdigkeit
Ganz enterben – also auch von diesem gesetzlichen Pflichtteil ausschließen – kann der Erblasser diesen Kreis der Pflichtteilsberechtigten nur in den eng begrenzten Fällen der „Erbunwürdigkeit“ nach § 2339 BGB. Erbunwürdig sind danach u.a. Erben, die dem Erblasser nach dem Leben trachteten, die den Erblasser widerrechtlich an der Errichtung oder Änderung des Testaments hinderten, eine Testamentsänderung durch arglistige Täuschung erwirkten oder nach dem Tod des Erblassers das Testament fälschen oder unterdrücken.