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Erbrecht | 21.01.2016

Vermächtnis

Erben müssen bei der Ausschlagung eines Erbes zur Erlangung des Pflichtteils auf die Formulierung achten

Durch die Anordnung derartiger Vermächtnisse kommt es schnell zum Streit zwischen den Erben

Der verheiratete Erblasser hatte eine Ehefrau und zwei Kinder. 2008 errichtete der Erblasser mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und ihre beiden Kinder – den späteren Kläger und die spätere Beklagte – zu gleichen Teilen zu Schlusserben nach dem Tode des zuletzt versterbenden Ehegatten. Die Schlusserben waren aber außerdem noch mit einem Vermächtnis beschwert, wonach die Beklagte das Grundstück X zu Alleineigentum erhalten sollte und beide Kinder gemeinsam das Hausgrundstück Y je zu ein halb ideellem Miteigentumsanteil. Die beiden Grundstücke sollten im Familienbesitz bleiben wünschten sich die Erblasser.

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Kläger erklärte nach dem Tod des Vaters die Ausschlagung der Erbschaft „aus allen Berufungsgründen“

Durch die Anordnung derartiger Vermächtnisse kommt gemäß den Wünschen der Erblasser oft ein Ungleichgewicht in die Teilung des Nachlasses unter den Kindern. So sah dies offensichtlich auch der Kläger angesichts der deutlich höheren Werte, die seine Schwester gemäß dem Testament erhielt. Der Kläger erklärte nach dem Tod des Vaters 2012 die Ausschlagung der Erbschaft „aus allen Berufungsgründen“.

Kläger wollte Auskünfte über den Bestand des Nachlasses - Schwester stellte bei Gericht einen Abweisungsantrag

Später verklagte der Kläger seine Schwester, die verbleibende Erbin, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses, damit er, der Kläger, seine Pflichtteilsansprüche aufgrund dieser Informationen beziffern könnte. Das Landgericht Lübeck entschied durch Teilurteil, dass dem Kläger die begehrten Auskunftsansprüche zustünden. Die Beklagte verfolgte ihren Abweisungsantrag weiter, jetzt mit der Berufung zum OLG Schleswig.

OLG Schleswig entschied: Aus der Ausschlagungserklärung lasse sich kein Pflichtteilsverzicht herleiten

Das OLG Schleswig entschied (2.9.2014 – 3 U 3/14), dass sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – aus der umfassenden Ausschlagungserklärung des Klägers kein Pflichtteilsverzicht herleiten lasse. Es fehle bereits an dem hierfür erforderlichen Vertrag mit dem Erblasser. Weiterhin liege auch kein ausdrücklicher Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall vor, auch insoweit sei kein Vertrag – nunmehr mit der Beklagten – geschlossen worden, noch enthalte die Erklärung überhaupt einen Pflichtteilsverzicht.

Sodann setzte sich das Gericht mit der hier erfolgten Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB unter der Formulierung „aus allen Berufungsgründen“ auseinander – hierzu werden in der Literatur verschiedene Rechtsauffassungen vertreten:

  • eine Meinung (De Leve) geht davon aus, dass eine derartige umfassende Ausschlagungserklärung den Berufungsgrund der gesetzlichen Erbfolge einschließt, also dadurch auch Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen sind
  • eine andere Meinung (Sachs) differenziert zwischen Erbenstellung und bloßer Pflichtteilsberechtigung und folgert daraus, dass eine umfassende Lossagung des Erben von der Erbschaft durch eine Ausschlagung nicht zugleich eine Lossagung vom Pflichtteilsanspruch bedeuten soll
  • in den Kommentaren wird diese Thematik selten behandelt, wenn aber dazu Auffassungen vertreten werden, handelt es sich stets um eine differenzierende Betrachtungsweise, die auf den Einzelfall abstellen will:

das Wahlrecht (= die Ausschlagung) nach § 2306 Abs. 1 BGB steht dem Erben nur dann zu, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile (sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge) mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind

der Erbe durch Ausschlagung allein der testamentarischen Berufung (§ 1948 BGB) sich die Stellung als gesetzlicher Erbe erhalten könne und in dieser Rechtsstellung durch das Testament nicht beschwert sei, sei es ihm nicht gestattet, den Weg über die Ausschlagung gemäß § 2306 Abs. 1 BGB zu gehen, weil er dann nicht schutzwürdig sei

es müssten deswegen in jedem Einzelfall die Auswirkungen geprüft werden, die sich nach den allgemeinen Regeln nach Ausschlagung eines durch letztwillige Verfügung zugewendeten belasteten Erbteils hinsichtlich der Beschränkungen und Beschwerungen für den gesetzlichen Erbteil ergeben.

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Das OLG Schleswig schloss sich der zuletzt genannten Auffassung an

Bei der Prüfung der Frage, welche Belastungen dem Erben verblieben, wenn er seine Ausschlagung auf die testamentarische Erbeinsetzung beschränkt hätte, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das „Vermächtnis“, gleichgültig, ob es wirklich ein Vermächtnis sei oder vielleicht eine Auflage oder eine Teilungsanordnung, gemäß § 2161 BGB wirksam bleibe, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer werde.

Aufgrund Auslegung des Testaments gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger auch als gesetzlicher Erbe durch das Vermächtnis belastet gewesen wäre und deswegen die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausschlagen musste.

Demgemäß wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, der Auskunftsanspruch besteht, weil der Kläger pflichtteilsberechtigt ist.

Mein Tipp:

Diese Differenzierungen sind ohne fachanwaltliche Unterstützung für den Erben/Pflichtteilsberechtigten nicht aufklärbar und können ohne einen derartigen Rat auch gar nicht entschieden werden. Die Ausschlagungsfrist beläuft sich aber in der Regel (Ausnahmefall bei Auslandsberührung) auf nur sechs Wochen, beginnend mit Kenntnis vom Tod des Erblassers und des Testaments.

Wenn bei Ihnen eine vergleichbare Situation besteht, suchen Sie deswegen schnellstmöglich fachanwaltlichen Rat und weisen Sie gleich bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme darauf hin, welche Frist zu beachten ist und dass wichtige Entscheidungen mit anwaltlicher Hilfe umgehend getroffen werden müssen.

Sollten Sie in der glücklichen Lage sein, bereits vorab eine Kopie des Testaments erhalten zu haben, dem Sie auch die Regelungen für den zweiten Erbfall entnehmen können, warten Sie nicht ab, bis Ihnen das Testament nach dem zweiten Erbfall vom Nachlassgericht erneut zugestellt wird, sondern suchen Sie sofort nach Kenntnis des Todes des Erblassers den fachanwaltlichen Rat, sofern Ihnen dies möglich ist. Sie verbessern damit nachhaltig Ihre Chancen auf eine sachgerechte – weil fundierter vorbereitete – Entscheidung!

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