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Speditionsrecht und Transportrecht | 03.02.2015

Gefahrguttransport

Neue Gefahrgutvorschriften: ADR-Änderungen traten am 1. Januar 2015 in Kraft

Die ADR-Vorschriften (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) haben sich am 1. Januar 2015 geändert. Die Auswirkungen sind je nach Branche unterschiedlich stark. Jetzt gibt es neue Möglichkeiten im Entsorgungsbereich. Auch die Präzisierung der Gefahrzettelmusternuar wurde geändert.

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Die internationalen Vorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße wurden zum 1. Januar 2015 turnusgemäß angepasst. Die betroffenen Unternehmen haben jetzt sechs Monate Zeit, ihre internen Prozesse anzupassen und die Vorschriften umzusetzen. „Wer mit gefährlichen Gütern umgeht, muss sich jetzt mit den Änderungen befassen“, so Thomas Schneider, Gefahrgut-Experte bei DEKRA. „Für viele Anwendungsbereiche verändern sich die Transportbedingungen.“

Beförderung leerer ungereinigter Gefahrgut-Verpackungen

Je nach Branche sind die Auswirkungen unterschiedlich groß. So gibt es etwa im Entsorgungsbereich eine neue Möglichkeit, leere ungereinigte Gefahrgut-Verpackungen zu befördern. Hierfür wurde eine eigene UN-Nummer geschaffen.

Lithium-Batterien

Auch beim Dauerbrenner Lithium-Batterien gibt es wieder Neues. So ändern sich die Sondervorschriften für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling. Aber nicht nur das: „Der Wegfall der Angabe der Verpackungsgruppe bei Gegenständen führt unweigerlich zur Änderung der Beförderungsdokumente“, so Schneider. „Das wird für den einen oder anderen viel Arbeit nach sich ziehen.“

Kühl- und Konditionierungsstoffe

Eine leichte Lockerung gibt es bei der Verwendung von Kühl- und Konditionierungsstoffen. Das betrifft beispielsweise die Verwendung von Trockeneis zur Kühlung von Versandstücken. Hier besteht die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht künftig nur dann, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr besteht. „Das bedeutet, es muss in einer Gefährdungsbeurteilung die Frage geklärt werden: Kann die Menge des verwendeten Trockeneises dazu führen, dass die freigesetzte CO2-Menge zu einer Gefahr für Beteiligte werden kann?“, so der DEKRA Experte. „Im Einzelfall wird diese Beurteilung nicht ganz einfach sein. Deshalb wird schon jetzt über weitere Änderungen zum Jahresanfang 2017 diskutiert.“

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Änderung der Gefahrzettelmuster

Eine Neuerung, die alle am Gefahrguttransport Beteiligten betrifft, ist die Änderung der Gefahrzettelmuster. Hier wurden die Vorgaben für die Gefahrzettel genauer definiert, was sich vor allem bei der Linienstärke bemerkbar macht, die jetzt auf 2 mm festgelegt wurde. Dies hat zu Folge, dass viele Anbieter ihre Gefahrzettel überarbeiten müssen. „Wichtig ist, bei der Bestellung von Gefahrzetteln rechtzeitig darauf zu achten, dass die neuen Vorgaben eingehalten werden“, so Thomas Schneider. „Wer Versandstücke mit aufgedruckten Gefahrzetteln verwendet, muss eventuell seine Druckvorlagen ändern.“

Unfallmerkblatt

Geändert wird auch die schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt). Da das Rauchverbot auch auf elektronische Zigaretten ausgeweitet wurde, war eine Überarbeitung erforderlich. Zusätzlich wurden einige Normverweise gestrichen. Das neue Muster der Schriftlichen Weisung muss spätestens zum 30.06.2017 in jedem kennzeichnungspflichtigen Fahrzeug vorliegen.

Änderungstext zum ADR umfasst rund 180 Seiten

Insgesamt umfasst der Änderungstext zum ADR 2015 ca. 180 Seiten. Die DEKRA empfiehlt allen Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern zu tun haben, sich frühzeitig auf die Änderungen einzustellen.

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Quelle: DAWR/DEKRA/pt
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