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Familienrecht | 29.04.2015

Elternunterhalt

Elternunterhalt 2015 - Berechnung, Selbstbehalt, Schonvermögen: Wie wird der Elternunterhalt berechnet (Beispiel)?

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Julia Dehnhardt

Nicht nur die Eltern sind den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Wenn die Eltern pflegebedürftig werden stellt sich oft die Frage, ob die Kosten des Pflegeheims und der Unterbringung von der Rente und der Pflegeversicherung des Elternteils gedeckt werden können. Spätestens wenn das Sozialamt die Kosten erstattet haben möchte, werden die Kinder hellhörig.

Können die Eltern die Kosten nicht tragen können die mittlerweile erwachsenen Kinder als Unterhaltsverpflichtete herangezogen werden. Sollten sich die Kindern die Kosten nicht leisten, können tritt das Sozialamt ein.

Um festzustellen, ob das Kind Elternunterhalt schuldet, sind folgende Schritte zu prüfen.

Bedarf des Elternteils (Was benötigt der Elternteil an Kosten im Alter)?

Lebt der Elternteil nicht in einem Heim, dann geht man von dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen aus (derzeit 880 Euro)

Lebt der Elternteil im Heim, dann liegt der Bedarf in den notwendigen un angemessenen Heimkosten und daneben ein Barbetrag von derzeit 107,73 Euro. (§ 27 b Abs. 2 SGB XII ab 01.01.2015)

Bedürftigkeit des Elternteils (reicht das vorhandene Einkommen des Elternteils aus um seine eigenen Kosten für Alter und Pflege zu decken)?

Anzurechnen sind

  • die Rente,
  • das Pflegegeld,
  • Grundsicherung im Alter ab 2015 von derzeit 399 Euro
  • zusätzliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Der Elternteil muss ferner sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Zu belassen sind dem unterhaltsberechtigten Elternteil aber eine Notfallreserve nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von derzeit 2600 Euro.

Hier stellt sich auch die Frage, ob eine innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte Schenkung an das Kind vom Elternteil zurück gefordert kann.

Die Bedürftigkeit besteht also dann nicht, wenn die Einnahmen des Elternteils seine Kosten voll abdecken. Decken die Einnahmen die Kosten nicht ab, dann muss weiter geprüft werden.

Wieviele unterhaltsrelevante Kinder liegen vor?

Sind mehrere Kinder (Geschister) vorhanden haften diese nämlich anteilig für ihre Eltern nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen.

Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes

Das Kind muss nur dann Unterhalt bezahlen, wenn es selbst fähig ist den Unterhalt zu leisten.

Zunächst ist das Nettoeinkommen des Kindes zu ermitteln. Dies ist das Erbwerbseinkommen bereinigt um Steuern und Sozialabgaben. Schulden werden abgezogen.

Zum Einkommen gehören auch Renten, Mieteinnahmen, Zinsen und alle sonstigen Arten von Einkünften.

Abgezogen werden monatliche Ausgaben für Versicherungen, Ratenzahlungen und Kredite. Ebenso auch Kinderbetreuungskosten.

1. Wohnvorteil:

Lebt das Kind in einer Eigentumswohnung oder dem eigenen Haus, dann erhöht der ersparte Mietzins ebenso das Einkommen, weil durch das eigene Heim die Verpflichtung zur Mietzahlung entfällt. Voll von dem Betrag an erspartem Mietzins kann das unterhaltspflichtige Kind alle Zins- und Tilgungsleistungen abziehen, die zur Finanzierung des Eigenheims erbracht werden, sowie alle umlagefähigen Kosten nach der Betriebskostenverordnung.

2. Zusätzliche Altersvorsorge des Kindes:

Eine zusätzliche private Altersvorsorge kann bis zu 5 % des Bruttoeinkommens von dem Einkommen des Kindes einkommensmindernd abgezogen werden. Dies gilt bis zur Erreichung der regulären Regelaltersgrenze.

3. Unterhalt an vorrangige Unterhaltsberechtigte:

Unterhaltsleistungen an Kinder und Ex-Ehegatten gehen dem Elternunterhalt ebensfalls vor, und minimieren das einzusetzende Einkommen gegenüber dem Elternteil.

4. Vermögen:

Der BGH (Urteil vom 30.08.2006, Az. XII ZR 98/04) hat entschieden, dass einem seinen pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtigen Kind zusätzlich zu seiner Altersversorgung ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 5 % seines lebenszeitigen Bruttoeinkommens anrechnungs- und verwertungsfrei zusteht. Ein angeessenes Familieneigenheim wird ebenfalls nicht angetastet, da dies der eugenen Alterssicherung dient.

5. NEU! Selbstbehalt seit dem 01.01.2015:

Der Selbstbehalt des Kindes gegenüber dem Elternteil wurde von 1.600 Euro auf 1.800 Euro erhöht. Die Hälfte des darüber hinaus liegenden Einkommens verbleibt dem Kind ebenfalls.

Lebt das unterhaltspflichtige Kind mit einem Ehepartner zusammen, dann wird das Einkommen des Ehegatten als Familieneinkommen berücksichtigt. Für Ehepartner beträgt der Selbstbehalt nun 1.440 Euro.

Damit erhöht sich der sogenannte Familiensockelselbstbehalt auf 3.240 Euro.

Beispielberechnung:

2000 Euro Einkommen unterhaltspflichtiges Kind

+ 1500 Euro Einkommen Ehefrau des Kindes

= Familieneinkommen 3500 Euro

3500 Euro

./. 3240 Euro Familienselbstbehalt (1800 Euro +1440 Euro)

= 260 Euro

./. 10 % Haushaltserspranis (10 % von 260= 26 Euro)

= 234 Euro

1/2 von 234 Euro (den Ehegatten verbleibt auch die Hälfte des Einkommens über dem Selbstbehalt)

= 117 Euro zusätzlich an den Ehegatten verbleibendem EInkommen

Insgesamt verbleibt den Ehegatten daher 3240 Euro an Familienselbstbehalt + 117 Euro = 3357 Euro.

Der Anteil des Unterhaltspflichtigen Kindes am Gesamtfamilieneinkommen beträgt 0,57 (2000 Euro : 3500 Euro).

Diesen Anteil an dem verbleibenden EInkommen hat das Kind an Elternunterhalt einzusetzen.

3357 Euro x 0,57 = 1913,49 Euro vom Einkommen des Kindes abzuziehen

2000 Euro - 1913,49 Euro = 86,51 Euro

Der Betrag in Höhe von 86,51 Euro ist vom unterhaltspflichtigen Kind voll an Elternunterhalt zu bezahlen.

Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt aus dem Bereich des Elternunterhalts. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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