wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Reiserecht und Verbraucherrecht | 03.04.2015

Flugstornierung

Nach Germanwings-Absturz: Kann man einen gebuchten Flug wegen Angst stornieren?

Angesichts des Absturzes der Germanwings-Maschine stehen Betroffenheit und Trauer im Vordergrund. Viele haben nun aber auch Bedenken, ein Flugzeug zu besteigen. Hier gilt jedoch: Aus diesem Grund kann man seinen Flug nicht ohne weiteres kostenlos stornieren.

Angst vor einem Absturz gilt nicht als Grund für eine kostenlose Flugstornierung. Für eine Stornierung der Flugreise muss im Einzelfall eine objektive und hinreichend konkrete Gefahr vorliegen. Wir gehen nicht davon aus, dass der Absturz von Dienstag zur Begründung für eine kostenlose Stornierung angeführt werden kann.

Normale Stornierung

Fluggästen, die gleichwohl Bedenken vorm Fliegen haben, steht es aber jederzeit frei, eine normale Stornierung durchzuführen. Dabei müssen sie maximal den vereinbarten Flugpreis abzüglich personenbezogener Entgelte wie Steuern und Gebühren und sonstigen Ersparnissen der Airline bezahlen. Diese Möglichkeit der jederzeitigen Vertragskündigung sieht der Gesetzgeber in § 649 BGB ohne Angabe von Gründen vor.

Fluggesellschaft muss ausgewiesene Steuern, Gebühren und ersparte Kosten erstatten

Die Fluggesellschaft muss die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin immer erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug storniert.

Erstattung des verbleibenden Flugpreises?

Darüber hinaus muss eine Fluggesellschaft nach einem Urteil aus dem Jahr 2014 (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/Verbraucherzenterale NRW/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#659

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d659
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!