Der ehemalige ARD-Wettermoderator Jörg Kachelmann war im Mai 2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden (Landgericht Mannheim, Urteil vom 31.05.2011, Az. 5 KLs 404 Js 3608/10).
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um eine Glosse, die Ende 2011 und damit nach dem Freispruch Kachelmanns in der Zeitschrift „Emma“ erschienen war.
In der Glosse wird vorgeschlagen, „einvernehmlicher Sex“ und „Unschuldsvermutung“ zu Unworten des Jahres zu küren - Begriffe, die in Kachelmanns Vergewaltigungsprozess eine Rolle gespielt hatten.
Begründet wird das in der Glosse mit folgendem Satz: „Da fragt man am besten … Claudia D. oder irgendeine von den 86.800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden.“
„Claudia D.“ als gebräuchliche Namensabkürzung für das Opfer
Bei dem Namen Claudia D. handelt es sich um die in den Medien gebräuchliche Namensabkürzung der Frau, die Kachelmann angezeigt hatte. Das Oberlandesgericht Köln sieht in der Glosse eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Kachelmanns und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung. Es werde beim Leser der Eindruck erweckt, als habe Kachelmann Claudia D. vergewaltigt.
Das Oberlandesgericht Köln ließ mangels grundsätzlicher Bedeutung keine Revision zu. Schwarzer will sich jedoch nicht geschlagen geben und überlegt nun, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Allerweltsname
Schwarzer hatte argumentiert, dass es sich bei dem Namen „Claudia D.“ um einen Allerweltsnamen handele und die Glosse im Übrigen lediglich eine allgemeine Medienkritik sei.