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Verkehrsrecht | 24.07.2015

Fahrradfahren

Radelnde Eltern dürfen künftig auf dem Gehweg fahren

§ 2 StVO wird geändert - Eltern dürfen ihre Kinder auf dem Gehweg begleiten

Eltern durften bislang ihre Kinder beim Fahrradfahren nicht auf dem Gehweg begleiten, sondern mussten auf der Straße bleiben. Dies soll sich laut Bundesverkehrsministerium ändern. Die StVO wird entsprechend angepasst.

Für Fahrradfahrer war die Sache bislang klar, aber nicht immer sinnvoll: Sie dürfen auf Fahrradweg oder Straße fahren - nicht aber auf dem Gehweg. Ausgenommen davon sind Kinder. Diese müssen bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg fahren. Erst danach dürfen sie auf die Straße. Bis zum zehnten Lebensjahr können sie allerdings weiter den Gehweg benutzen. Danach ist damit Schluss. Dann müssen Radweg und Straße genutzt werden.

15 Euro Bußgeld für Radeln auf dem Gehweg

Aber was ist mit den Eltern? Diese mussten bislang ihre auf dem Gehweg fahrenden Kinder auf der Straße und damit in entsprechender Distanz fahrend begleiten, wenn kein Radweg vorhanden war. Wollten sie zum Schutz ihrer Kinder mit auf dem Gehweg fahren, verstießen sie gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach ist für Fahren auf dem Bürgersteig ein Bußgeld von 15 Euro fällig.

Wer das Kind möglichst nah begleiten möchte, müsste nach der bisherigen Regelung also schlichtweg auf das gemeinsame Fahrradfahren verzichten. Die Alternative ist eben nur, dass die erwachsene Person mit dem entsprechenden Abstand zum auf dem Gehweg radelnden Kind auf der Straße bleibt – was wiederum zu Problemen führen kann, wenn das Kind einen Unfall verursacht, der durch eine mit auf dem Gehweg direkt neben dem Kind radelnde Aufsichtsperson hätte verhindert werden können.

§ 2 Absatz 5 StVO soll geändert werden

Dieser verqueren Situation, die im Alltag bislang wohl durch faktische Missachtung der StVO durch betroffene Eltern gelöst wurde, soll nun auch rechtlich abgeholfen werden. Auf eine kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hat das Bundesverkehrsministerium verkündet, dass „§ 2 Absatz 5 StVO geändert werden soll, um der Aufsichtsperson künftig die Begleitung junger radfahrender Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg zu ermöglichen“.

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