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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 16.02.2018

Falschparken

Parken auf dem Gehweg: Fahrzeug darf unverzüglich abgeschleppt werden

Parken auf Gehwegen laut Straßenverkehrsordnung grund­sätzlich verboten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Mark Eplinius

Ein in einer Innenstadt auf dem Gehweg geparktes Fahrzeug kann unverzüglich abgeschleppt werden. In einem solchen Fall hatte jetzt das Verwaltungs­gericht Neustadt zu entscheiden.

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Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Polizistin in der Innenstadt von Ludwigshafen fest, dass ein Pkw regelwidrig auf dem Gehweg abgestellt worden war. Die eifrige Frau verständigte 10 Minuten später einen Abschlepp­dienst, welcher kurz danach mit dem Abschlepp­vorgang begann. Nun kam auch der Halter des Pkw hinzu, weshalb der Vorgang abgebrochen wurde.

Stadt verlangt Kosten für angebrochenen Abschleppvorgang

Der ab­gebrochene Abschlepp­versuch kostete den Mann 174 Euro. Da er dies nicht einsah, klagte er gegen die Stadt. Er bestritt, dass die Polizistin den Abschlepp­dienst beauftragte und gab an, keine Fußgänger behindert zu haben. Allerdings ohne Erfolg!

Parken auf Gehwegen stellt Ordnungswidrigkeit dar

Das Gericht hatte nach der Verhandlung keine Zweifel, dass die Polizistin die Abschlepp­firma beauftragte, so dass die geforderten Kosten entstanden sind. Zudem ist nach der StVO das Parken auf Gehwegen grund­sätzlich verboten, es liegt eine Ordnungs­widrigkeit vor. Für ein sofortiges Abschleppen ist es ausreichend, dass das rechts­widrig abgestellte Fahrzeug grund­sätzlich geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu beeinflussen.

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