Fest steht, dass das Aufstellen allgemeiner Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ seitens der Eltern ihren Kindern gegenüber nicht ausreicht (BGH Urteil vom 11.06.2015 I ZR 7/14).
Eltern sollten Belehrungen dokumentieren
Um eine ausreichende Belehrung gerichtlich nachweisen zu können, müsste diese also schriftlich vorliegen und zum Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung erfolgt sein. Diesen Nachweis können Eltern Jahre später in einem Gerichtsprozess jedoch nur selten erbringen.
Quelle: Rechtsanwalt Ralph Klenke
Von der Belehrungspflicht zu unterscheiden ist die Überwachungspflicht, die erst besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Dies wäre wohl anzunehmen, wenn auf dem vom Kind genutzten Computer Ordner mit offensichtlich durch Tauschbörse heruntergeladenen Musik- und/oder Filmdateien gefunden werden.
Wie soll nun so eine schriftliche Belehrung aussehen?
Vor dem Hintergrund, dass sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes richten müssen, wird deutlich, dass es dem BGH nicht darauf ankommen kann, einem 13-jährigen Kind eine schriftliche Vereinbarung zur Unterzeichnung vorzulegen, wie dies bei einem fast volljährigen Teenager erforderlich scheint.
Insofern fragt sich, wie eine angemessene Belehrung eines 13-jährigen Kindes erfolgen kann?
Hier schlage ich folgende Vorgehensweise vor:
- Erstellen Sie ein Bild in Form eines Warnhinweises mit Hilfe einer Software (Paint, Gimp oder Photoshop). Sie könnten beispielsweise das runde Verbotsschild, wie aus dem Straßenverkehr bekannt, mit den Worten „Filesharing verboten“ oder „P2P Tauschbörse verboten“ verwenden.
- Richten Sie dieses Bild als Desktop-Hintergrundbild ein.
- Fotografieren Sie Ihr Kind vor dem Computer mit diesem Hintergrundbild. Dabei sollte die Datumsfunktion der Kamera eingestellt sein, damit nachvollziehbar ist, wann das Foto entstanden ist.
Gern dürfen Sie nachfolgende Bilder für diesen Zweck herunterladen und entsprechend verwenden.
Quelle: Rechtsanwalt Ralph Klenke
oder
Quelle: Rechtsanwalt Ralph Klenke
Indem Sie Ihr Kind vor dem Computer mit dem Warnhinweis fotografieren, können Sie substantiiert vortragen, dass Sie Ihr Kind in Bezug auf Tauschbörsen belehrt haben. Denn es ist m.E. lebensnah davon auszugehen, dass Sie Ihrem Kind auch erklärt haben, was es mit dem Warnhinweis auf sich hat. Das Datum auf dem Foto dient als Nachweis dafür, wann Sie Ihr Kind belehrt haben, nämlich bei erstmaliger Nutzung Ihres Internetanschlusses.
Fazit
Aufgrund mangelnder gerichtlicher Entscheidungen zu dieser Vorgehensweise kann zwar nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, dass diese Art der Belehrung letztlich vor Gericht standhalten wird. Jedoch dürfte eine in dieser Form vorgenommene Belehrung deutlich über das vom BGH für nicht ausreichend gehaltene Maß hinausgehen.