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Steuerrecht | 03.09.2015

Steuerhinterziehung

Steuerbehörden verstärken mit rückwirkender Gruppenanfrage den Druck auf Steuerhinterzieher

Selbstanzeige rechtzeitig stellen

Mit der sog. Gruppenanfrage haben deutsche Steuerfahnder die Möglichkeit, Steuersündern in Österreich oder der Schweiz auf die Spur zu kommen. Betroffene können noch eine Selbstanzeige stellen. Darauf weist die Kanzlei GRP hin.

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Das Bankgeheimnis hatte in Österreich und der Schweiz einen hohen Stellenwert. Dennoch weicht es mehr und mehr auf. Schon bevor der automatische Informationsaustausch von Bankdaten 2017 bzw. 2018 beginnt, können deutsche Steuerfahnder durch eine sog. Gruppenanfrage Einsicht in die Konten deutscher Bürger in Österreich und der Schweiz erhalten. Dazu müssen sie sich an die betreffende Bank wenden und können dann Daten zu bestimmten Personenkreisen abfragen.

Was ist eine Gruppenanfrage?

Bei einer Gruppenanfrage richtet sich der Verdacht der Steuerhinterziehung nicht gegen eine bestimmte Person. Vielmehr weisen die Anfragen ganz bestimmte Verdachtsmomente auf, die auf eine große Zahl von Bankkunden zutreffen können. Auf diese Weise können die deutschen Behörden eine unbestimmte Zahl von Namen und Bankdaten deutscher Staatsbürger anfordern. Die Banken sind nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Anfrage und die Weitergabe der Daten zu informieren.

Amtshilfe-Durchführungsgesetz in Österreich

Österreich hat das sog. Amtshilfe-Durchführungsgesetz am 1. Juli 2014 beschlossen. Die Gruppenanfragen können aber auch weiter zurückliegende Steuerzeiträume erfassen und können rückwirkend bis zum 1. Januar 2011 gestellt werden. Die Schweiz ist nicht ganz so drastisch. Hier können Anfragen rückwirkend bis zum 1. Februar 2013 gestellt werden. Das bedeutet, dass selbst Kunden, die ihr Bankkonto in Österreich oder Schweiz bereits aufgelöst haben, noch ins Netz der deutschen Steuerfahndung geraten können.

Ausweg: Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Der einzige Ausweg für die Betroffenen bleibt die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Wird sie rechtzeitig gestellt, ist vollständig und fehlerfrei, kann der Betroffene immer noch straffrei bleiben. Das gelingt aber nur, wenn die Selbstanzeige die genannten Kriterien erfüllt. Haben die Behörden die Steuerhinterziehung entdeckt, ist es zu spät für die Selbstanzeige. Ist die Selbstanzeige unvollständig oder fehlerhaft, wirkt sie nicht.

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Selbstanzeige sollte vom Fachmann gestellt werden

Daher sollte eine Selbstanzeige vom Laien auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen. Die Gefahr, dass sie dann misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte (Liste) und Steuerberater zu wenden.

Quelle: ots/GRP Rainer Rechtsanwälte/DAWR/pt
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