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Fahrlehrer wollte in den „Heiligen Krieg“ ziehen
In dem Fall ging es um einen 1976 geborenen Afghanen, der 1998 eingebürgert worden war. Er erhielt im Jahre 2012 eine unbefristete Fahrerlehrererlaubnis der Klasse BE und war bei einer Fahrschule angestellt. Anfang November 2013 kündigte er sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Fahrschule um die terroristische Organisation Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar (JAMWA) zu unterstützen.
Noch bevor er aus Deutschland ausreisen konnte, wurde er festgenommen und wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt.
Im Oktober 2015 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen und der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Strafgericht machte ihm zur Bewährungsauflage, wieder als Fahrlehrer zu arbeiten und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen.
Ordnungsbehörde hält den Mann für unzuverlässig
Dagegen hatte aber die zuständige Ordnungsbehörde etwas. Sie widerrief die Fahrlehrererlaubnis. Angesicht der begangenen Straftat fehle dem Mann die von einem Fahrerlehrer bei der Ausbildung überwiegend junger Menschen zu fordernde Vorbildfunktion.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgt dieser Argumentation. Der Mann sei unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FahrlG (Fahrlehrergesetz).
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
1. mindestens 22 Jahre alt ist,
2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, ...
Es bestehe die Gefahr, dass der Mann seine Tätigkeit als Fahrlehrer und den damit verbundenen engen Kontakt zu (insbesondere) jungen Menschen nutze, um diese mit extremistisch-salafistischem Gedankengut in Kontakt zu bringen.
Siehe auch:
- Fahrlehrererlaubnis von spielsüchtigem Fahrlehrer darf widerrufen werden
- Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen sexueller Übergriffe auf Fahrschülerinnen rechtmäßig
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