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Arbeitsrecht | 18.09.2015

Entgeltfortzahlung

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Schönheitsoperation – Arbeitnehmer müssen Urlaub nehmen

Arzt darf nach Schönheits-OP keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen sind kein normales Krankheitsrisiko, für das Arbeitgeber und Krankenkassen einzustehen haben. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und dürfen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Arzt erhalten, mit der sie ihre Krankheitstage nach der Schönheits-OP vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse bezahlen lassen. Allerdings kennt der Arbeitgeber den Krankheitsgrund in der Regel gar nicht und muss auf die Angaben des Arbeitnehmers vertrauen.

Wer sich als Arbeitnehmer einer Schönheitsoperation unterzieht, ohne dass diese aus physischen oder psychischen Gründen medizinisch notwendig wäre, muss sich für die Zeit, bis er wieder seine Arbeit aufnehmen kann, Urlaub nehmen. Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber besteht nicht. Stellt ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, kann der Arbeitgeber den gezahlten Lohn im Wege des Schadensersatzes vom Arzt ersetzt verlangen.

Krankheit nicht gleich Arbeitsunfähigkeit

Dass nach einem operativen Eingriff ein körperlicher Zustand eintritt, in dem der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, heißt nicht, dass dieser Ansprüche nach den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) geltend machen kann. Denn nach § 3 Absatz 1 EntgFG bekommt er nur dann weiter seinen Arbeitslohn, wenn er ohne Verschulden infolge Krankheit am Arbeiten gehindert ist. Die Rechtsprechung fährt hier eine klare Linie. Das Bundesarbeitsgericht hat schon mit Urteil vom 29.02.1984 (Az. 5 AZR 92/82) entschieden, dass der Arbeitgeber nur das „normale“ Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers trägt.

Zustand nach Schönheits-OP ist kein normales Krankheitsrisiko

Schönheitsoperationen bzw. der körperliche Zustand danach ist aber kein solches normales, allgemeines Krankheitsrisiko, für das der Arbeitgeber einzustehen hat. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Der behandelnde Arzt darf auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig macht. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer nach der Operation ja körperlich gar nicht in der Lage sei, seiner Arbeit nachzugehen.

Denn entscheidend ist, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um nichts anderes als den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne handelt, der als Anscheinsbeweis nur schwer zu erschüttern ist. Der Arzt bescheinigt also keineswegs nur eine medizinische Tatsache, sondern er nimmt auch eine rechtliche Wertung vor. Auch müssen Ärzte § 3 Absatz 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beachten, wonach bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Arbeitgeber kann Ursache der Arbeitsunfähigkeit kaum überprüfen

Soweit die Theorie. In der Praxis ist es nun aber so, dass der Arbeitgeber nur die Krankheitsgründe erfährt, die ihm der Arbeitnehmer freiwillig mitteilt. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält keine Diagnose bzw. ICD-Schlüssel für die Erkrankungsart. Bei Zweifeln kann der Arbeitgeber zwar bei der Krankenkasse beantragen, die Arbeitsunfähigkeit durch eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes überprüfen zu lassen. Dieser kostenträchtigen Maßnahme stimmen Krankenkassen aber in der Regel erst nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums zu. Denn ab diesem Zeitpunkt müssen sie selbst Krankengeld zahlen.

Dem Arbeitgeber bleibt, darauf zu vertrauen, dass seine Mitarbeiter keine solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen. Und dem behandelnden Arzt, der solche Bescheinigungen rechtswidrig ausstellt, bleibt zu hoffen, nicht erwischt zu werden.

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