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Mietrecht | 05.10.2015

Farbe

Farbige Wände: Darf ein Mieter seine Wohnung streichen wie er will?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Imm

Die Wohnung ist für viele Menschen der Lebensmittelpunkt. Hier fühlen sie sich heimisch und können ihrer Persönlichkeit freien Lauf lassen. Es ist daher anerkannt, dass der Mieter einer Wohnung diese einrichten darf, wie es ihm beliebt. Doch schließt dies auch die Wandfarbe mit ein? Darf ein Mieter seine Wohnung so streichen, wie er möchte oder gibt es Grenzen?

Darf ein Mieter seine Wohnung streichen wie er will?

Ein Mieter ist berechtigt während der Mietzeit die Wohnung in der Farbe zu streichen, die ihm gefällt. Der Vermieter darf ihm in der Farbgestaltung keine Vorgaben machen. Daher kann ein Vermieter beispielsweise nicht verlangen, dass die Räume nur weiß gestrichen werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010, Az. VIII ZR 50/09). Selbst die Vorgabe, dass die Wände in „neutralen“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 166/08) oder „deckenden, hellen Farben“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 224/07) gehalten werden müssen, ist unzulässig. Werden solche Farbvorgaben innerhalb eines Mietvertrags gemacht, so sind die entsprechenden Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Muss der Mieter nach Mietzeitende die Wohnung in einer bestimmten Farbe streichen?

Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die das Streichen der Wände in einer neutralen Farbe umfassen. Aber selbst dann, wenn eine Schönheitsreparatur nicht geschuldet ist, kann dem Mieter das Streichen der Wände in einer neutralen Farbe obliegen. Denn der Mieter darf durch die hinterlassene Farbgebung dem Vermieter nicht die Weitervermietung der Wohnung erschweren. Andernfalls macht sich der Mieter schadenersatzpflichtig. Dies gilt aber nur dann, wenn dem Mieter die Wohnung zu Mietbeginn in einer neutralen Farbgebung übergeben wird. Welche Farbe als neutral zu werten ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Als akzeptable Farben gelten nach Ansicht des BGH jedenfalls nicht kräftige Rot-, Blau- und Gelbtöne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12).

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