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Internetrecht | 30.08.2019

Facebook

Facebook darf als „Hausherr“ von Internet­plattform Hassrede löschen

Beitrag eines Nutzers verstößt gegen aktuelle Gemeinschafts­standards des sozialen Netzwerks

Im Streit um einen als Hassrede ein­gestuften und von Facebook gelöschten Post hat das Landgericht Stuttgart die Klage des Verfassers abgewiesen.

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Beitrag ist als Hassrede einzustufen

Die Plattform hatte auch dessen Nutzerkonto für 30 Tage gesperrt - nach Ansicht des Land­gerichts Stuttgart war beides rechtens, weil der Beitrag gegen die aktuellen Gemeinschafts­standards des sozialen Netzwerks verstoße. Nach diesen Maßstäben sei der Beitrag als Hassrede einzustufen, sagte eine Gerichts­sprecherin.

Sachverhalt

Der Kläger hatte demnach den Beitrag eines anderen Nutzers geteilt, in welchem dieser „Migranten auf dem Mittelmeer“ pauschal unterstellt hatte, in Zukunft schwere Straftaten zu begehen. Dazu schrieb der Kläger auch selbst einen Text: „Für sowas wird man im Merkel-Deutschland 2018 30 Tage gesperrt. Da kann man sich mal wieder vorstellen was da so vor den Zensur­hebeln hockt.“

Teilen von Beiträgen oder selbstverfassen für Einstufung als Hassbeitrag nicht entscheidend

Gemäß den Gemeinschafts­standards von Facebook werde generell kein Unterschied gemacht, ob ein Nutzer einen als Hassrede ein­zu­stufenden Beitrag selbst verfasse oder den eines anderen verbreite - zumal der Kläger sich in diesem Fall nicht von dem Inhalt distanziert habe. Im Gegenteil: Er habe zum Ausdruck gebracht, dass er den geteilten Beitrag nicht für sperr­würdig erachte, und die Abwertung von Flüchtlingen zumindest bagatellisiert, entschied das Gericht.

Recht auf Meinungsfreiheit hängt vom Ort der Veröffentlichung ab

Zum Recht auf Meinungs­freiheit merkte die Gerichts­sprecherin an, dass es einen Unterschied mache, ob man sich mit seiner Botschaft auf einen öffentlichen Platz stelle oder etwa in den Privat­garten von jemandem. „Sie als Hausherrin können dann selbstverständlich sagen: Das möchte ich nicht, dass das in meinem Garten gezeigt wird.“

Die Berufung zum Oberlandes­gericht Stuttgart ist möglich.

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