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Kaufrecht und Vertragsrecht | 15.07.2015

Autokauf

Fehlender Aschenbecher im Neuwagen: Kundin darf gekauftes Auto zurückgeben

Auto war mit Raucherpaket bestellt worden

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Dorothee B. Salchow (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az. 13 U 73/14)

Der Nichtraucherschutz ist mittlerweile in der Gesellschaft angekommen und wird weitgehend akzeptiert. Diskos, Gaststätten und viele andere öffentliche Orte sind rauchfrei. Damit ist oft das eigene Auto neben der freien Natur der letzte Ort, an dem ein Raucher ungestraft seinem Laster frönen kann. Mit einem Streit über die Wichtigkeit eines Aschenbechers im eigenen Auto musste sich jetzt in II. Instanz das OLG Oldenburg beschäftigen.

Eine Kundin hatte bei einem Autohaus einen Neuwagen bestellt, und zwar eine Limousine vom Hersteller Lexus, Typ LS 600h L zu einem Preis von 135.000 Euro. Wichtig war der Kundin auch das bestellte Raucherpaket mit fest verbautem und beleuchtetem Aschenbecher.

Aschenbecher fehlte bei Lieferung - Kundin will Kaufvertrag rückgängig machen

Als das Auto geliefert wurde, musste die Kundin feststellen, dass gerade der Aschenbecher und das Raucherpaket fehlten.

Da ein nachträgliches Nachrüsten nicht möglich war, wollte die Kundin den Vertrag rückabwickeln. Sie verlangte ihr Geld zurück gegen Rückgabe des Autos. Der Händler verweigerte dies, weil man nur von einer „geringfügigen Einschränkung des Rauchkomforts“ sprechen könne, wenn man statt des gewünschten, fest eingebauten Aschenbechers eine Aschenbecherdose in den Getränkehalter stellen würde.

Während die Richter der I. Instanz dieser Argumentation noch folgten, sahen die Richter in II. Instanz dies anders.

Dose und eingebauter Aschenbecher sind nicht vergleichbar

Eine solche Dose biete nicht den gleichen Komfort wie der gewünschte und unstreitig bestellte Aschenbecher. So befanden die Richter, dass im Dunkeln aufgrund der fehlenden Beleuchtung nicht ordentlich abgeascht werden könne, außerdem könne wiederum der Getränkehalter nicht genutzt werden, wenn dort eine Aschenbecherdose hineingestellt werde.

Kundin durfte Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern

Die Richter sind der Auffassung, dass der nicht eingebaute Aschenbecher eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. Da eine Nachrüstung nicht möglich ist, hatte die Kundin zurecht die Rückabwicklung des Kaufs und damit den Kaufpreis zurück verlangt (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az. 13 U 73/14).

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