Im konkreten Fall klagte der Patient auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das zuständige Gericht gab der Klage statt und sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro zu. Der Zahnarzt hielt das Schmerzensgeld für zu hoch und legte daher Berufung ein.
Das nun zuständige Oberlandesgericht entschied gegen den Zahnarzt. Die Höhe des durch das Landgericht ausgesprochenen Schmerzensgeldes von 5.000 Euro sei demnach nicht zu beanstanden gewesen. Vielmehr sei dieses trotz der nur kurzzeitigen Schmerzen und der nur geringfügigen Beeinträchtigungen angemessen gewesen. Es musste berücksichtigt gewesen, dass die Schmerzen heftig waren und dass die Dauer der Gefühlsbeeinträchtigungen ungewiss ist (OLG Koblenz, Az.: 5 U 1202/13).