Werbung
Bausparkassen können sich nicht auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 des BGB berufen
Dieser Paragraph besagt, dass der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen kann. „Auf diesen Paragraphen stützen sich Bausparkassen häufig bei der Kündigung von Bausparverträgen. Allerdings zu Unrecht, wie das AG Ludwigsburg entschieden hat“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn diese Regelung sei nicht auf Bausparverträge anzuwenden. Sie diene dem Schutz des „schwächeren“ Vertragspartners – also im Normalfall des Verbrauchers als Darlehensnehmer, der sich dem Zinsbestimmungsrecht des Vertragspartners ausgesetzt sieht. Dieses Recht liege alleine bei den Bausparkassen und schon deshalb könne sich diese nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Darüber hinaus sei auch die Zuteilungsreife nicht mit dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta gleichzusetzen, so das AG Ludwigsburg.
Bausparer hat gegen die Kündigung seines Bausparvertrags geklagt und Recht bekommen
Vor dem AG Ludwigsburg hatte ein Bausparer der Wüstenrot Bausparkasse gegen die Kündigung des Bausparvertrags geklagt und Recht bekommen. Doch auch andere Bausparkassen versuchen weiter, ihre Kunden aus den Altverträgen zu drängen und zeigen sich dabei durchaus erfinderisch. So verschickte z.B. die BHW Verrechnungsschecks an ihre Kunden oder das Bausparguthaben wird einfach auf das Konto des Kunden überwiesen. „Dieses Geld sollten die Verbraucher nicht anrühren, sondern es wieder an die Bausparkasse überweisen“, empfiehlt Rechtsanwalt Bernhardt. Anderenfalls könne dies als Akzeptanz der Kündigung gewertet werden.
Werbung
Zuteilungsreife allein reicht jedoch nicht für eine Kündigung aus
Bausparverträge können in der Regel durch die Bausparkassen nur dann gekündigt werden, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist. Die Zuteilungsreife alleine reicht für eine Kündigung nicht aus, hat bereits das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az.: 9 U 151/11). Denn solange der Verbraucher noch sein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen könne, bestehe kein Kündigungsrecht durch die Bausparkasse.
Bausparer sollten Kündigung nicht klaglos akzeptieren
Bausparer müssen die Kündigung ihres Bausparvertrags also nicht klaglos akzeptieren, sondern haben gute Chancen, ihr Recht auch außergerichtlich durchzusetzen. Das aktuelle Urteil des AG Ludwigsburg ist zwar noch nicht rechtskräftig, kann aber durchaus als Fingerzeig gewertet werden.