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Verfahrensrecht | 29.09.2015

Richter braucht Lupe

Gericht muss kaum lesbare Schriftsätze mit minimaler Schriftgröße nicht akzeptieren

Beeinträchtigung der Lesequalität von Schriftsätzen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder (Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2015, Az. B 13 R 17/15 C)

Per Fax übermittelte, kaum lesbare Schriftsätze mit minimalem Schriftgrad müssen Gerichte nicht akzeptieren, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 01.07.2015 klar (AZ: B 13 R 17/15 C). Der 13. Senat des Bundessozialgerichts verwarf damit eine Anhörungsrüge als unzulässig.

Kläger legt erfolglos beim BSG Beschwerde ein

Konkret ging es um einen Kläger, der eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts nicht akzeptieren wollte. Er legte persönlich beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein – aber ohne Erfolg. Denn vor dem BSG muss man sich von einem Anwalt vertreten lassen, so die Kasseler Richter.

Schreiben in einer winzigen Schriftgröße

Der Kläger wollte dies nicht einsehen. Er sandte per Fax mehrere Schriftsätze an das oberste Sozialgericht. Doch die Schreiben waren in einer winzigen Schriftgröße geschrieben und daher kaum lesbar. Der Versand per Fax wirkte sich ebenfalls nicht günstig auf die Lesequalität der Schriftsätze aus.

BSG bittet um lesbare Schriftsätze, aber ohne Erfolg

Nachdem das BSG um eine lesbare Schriftgröße gebeten hatte, wurden erneut Schreiben per Fax in kaum zu entziffernder Schrift mit minimalem Schriftgrad vom Kläger verschickt. Aus einzelnen Passagen konnte noch entnommen werden, dass er mehrere BSG-Richter als befangen ablehnte und er eine Anhörungsrüge erhebt.

BSG lehnt nicht lesbaren Befangenheitsantrag ab

Das BSG wies den „nicht zumutbar lesbaren“ und nicht näher begründeten Befangenheitsantrag ab. Auch die Anhörungsrüge wurde verworfen. „Wenn – wie hier – ein Beteiligter offenkundig zum Zwecke der Schikane des Gerichts Vorbringen in einer bei normaler Sehkraft praktisch nicht mehr zu entziffernden Schriftgröße einreicht“, müsse das Gericht auch keine besonderen Anstrengungen unternehmen, das Vorbringen des Klägers zu erfassen, entschied das BSG.

„Die fehlende Lesbarkeit des Vorbringens“ führe dazu, dass die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anhörungsrüge nicht festgestellt werden können.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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