Die Mitnahme eigener Getränke ist in manchen Sportstudios in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Eine solche Klausel ist allerdings regelmäßig als unwirksam anzusehen, nämlich dann, wenn sie generell und uneingeschränkt jegliche Mitnahme von Getränken verbietet. Das wurde bereits auch mehrfach gerichtlich entschieden (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az. 7 U 36/03 und Landgericht Stade, Urteil vom 29.10.1998, Az. 4 O 35/97).
Sportler haben hohen Flüssigkeitsbedarf
In den gerichtlichen Entscheidungen wird unter anderem darauf hingewiesen, dass Sportler bei sportlicher Betätigung einen höheren Flüssigkeitsbedarf haben. Daher sei ein Getränkekonsum bei Benutzung eines Fitnessstudios unumgänglich. Ein Getränke-Mitnahmeverbot dürfe daher nicht dazu führen, dass die Mitglieder des Sportstudios gezwungen werden, überteuerte Getränke im Sportstudio zu erwerben.
Wegen der Verletzungsgefahr dürfen aber Glasflaschen verboten werden
Allerdings kann das Sportstudio hinsichtlich der Getränkebehältnisse Einschränkungen machen. So ist es nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt erlaubt, wenn ein Sportstudio die Mitnahme von Glasflaschen untersagt. Das Zersplittern von Glasbehältern stelle eine Verletzungsgefahr für die Nutzer der Sportanlage dar. Die Gefahr von Sturzverletzungen und Schnittwunden bestehe (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2004, Az. 2/2 O 307/04). Dem Nutzer eines Sportstudios müsse es aber erlaubt sein, Getränke aus unzerbrechlichen Behältnissen zu sich zu nehmen. Diese Erlaubnis bestehe auch unmittelbar für den Bereich der Sportausübung.
Tipp: Nehmen Sie Plastikflaschen mit
Gegen die Mitnahme von Getränken in Plastikflaschen darf daher der Betreiber eines Sportstudios nichts einwenden.
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