Bonitäts-Score von 5,0 und als Negativ-Merkmal ein ominöses „Inkassoverfahren“
Die Nobelpraxis im Hamburger ABC-Bogen arbeitete mit Factoring und eine negative „Ankaufsvoranfrage“ hatte ergeben, dass die Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG über Roloff einen Bonitäts-Score von 5,0 und als Negativ-Merkmal ein zwei Jahre zuvor gespeichertes ominöses „Inkassoverfahren“ gemeldet hatte. Rechtsanwalt Bernd Roloff, ohnehin ein Angstpatient der Praxis, war darüber mehr geschockt, als über seine Zahnschäden. „Ich fühlte mich danach als menschlicher Junk-Bond, konnte mich aber an offene Rechnungen nicht erinnern.“
Rechtsanwalt Bernd Roloff klagte gegen die Auskunft und gewann
Deswegen klagte Rechtsanwalt Bernd Roloff, im Tätigkeitsschwerpunkt Medienrechtler, gegen die Auskunft der Firma Bürgel und gewann seinen Prozess am 26.09.2016 schließlich letztinstanzlich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: 6 U 206/15). „In Anbetracht der von ihr verbreiteten Informationen und der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen des Klägers kann sich die Beklagte - und das ist entscheidend - nicht auf hinreichende Anknüpfungstatsachen für ihre Behauptungen stützen“, so das Gericht. Spätestens nach dem Rechtsanwalt Bernd Roloff der Auskunft eine Abmahnung schickte, hätte dort geprüft werden müssen, ob das Inkassoverfahren berechtigt sei.
Forderung sollte aus einer Stromrechnung über 92,23 Euro bestehen
Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die angebliche Forderung aus einer Stromrechnung über 92,23 Euro bestehen sollte. Allerdings wurde im Prozessverlauf auch unstreitig, dass die Forderung unberechtigt war und Rechtsanwalt Bernd Roloff von einem Inkassoverfahren gegen ihn nie etwas bemerkt hatte. Allein die faktische Existenz eines Inkassoverfahrens rechtfertige keinen niedrigen Scorewert, weil „die Beklagte aus der mitgeteilten Existenz des Inkassoverfahrens unmittelbare Rückschlüsse zieht“, nämlich die Existenz eines Inkassoverfahrens unter Bonitätsaspekten als „Negativinformation“ einordnet und den „Scorewert“ des Klägers herabgesetzt hat, so der Beschluss des Gerichts.
Unverständnis äußert Rechtsanwalt Bernd Roloff über das Prozessverhalten der beklagten Auskunftei: „Die Beklagte meinte, die Sache hätte sich dadurch erledigt, dass sie die Negativ-Informationen einfach in ihren Daten löscht, erst in letzter Minute in der Berufungsverhandlung gab die Auskunftei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Trotz schlechter Zähne musste ich mich durch den Prozess durchbeißen“, so Rechtsanwalt Bernd Roloff, der noch in erster Instanz mit seinem Anliegen bei Gericht kein Gehör fand.
Auskunftei muss die gesamten Prozesskosten und auch die Gebühren für die Selbstvertretung ersetzen
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts läge auf einer Linie mit der gefestigten Rechtsprechung im Medienrecht, wonach der von einer Falschmeldung Betroffene, z.B. durch Zeitungsartikel, auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehen, bzw. sich einen gerichtlichen Unterlassungstitel verschaffen kann. „Ausnahmen gibt es nur, wenn die Verleumdung sofort gegenüber dem Adressaten der Behauptung richtiggestellt wird“, so Rechtsanwalt Bernd Roloff, dem die Auskunftei nach verlorenem Prozess nun seine gesamten Prozesskosten, auch die Gebühren für die Selbstvertretung ersetzen muss. „Jetzt kann ich mir Implantate leisten, auch wenn meine Krankenversicherung nicht mitspielt“, meint Rechtsanwalt Bernd Roloff, mit schadhaftem, süffisantem Lächeln. Er geht jetzt wieder zu seinem alten Zahnarzt, zur Nobelpraxis will er nicht mehr hingehen.