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Arzthaftungsrecht und Schadensersatzrecht | 23.05.2017

Schadens­ersatz

Fürsorge- und Verkehrs­sicherungs­pflicht: Krankenhaus haftet für Fenster­sturz einer dementen Patientin

Kranken­kasse forderte 93.300 Euro wegen unzureichender Sicherungs­maßnahmen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Ein Krankenhaus kann gegenüber einer dementen Patientin zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, den die Patientin erleidet, weil sie aus dem ungesicherten Fenster ihres Kranken­zimmers entweichen will und dabei in die Tiefe stürzt. Das hat das Oberlandes­gericht Hamm mit rechtskräftigen Urteil vom 17.01.2017 zum Akten­zeichen 26 U 30/16 entschieden.

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Krankenversicherung klagte gegen Krankenhaus

Die klagende Kranken­versicherung verlangte von der beklagten Trägerin eines Kranken­hauses die Erstattung von Kosten, die sie für die verstorbene Patientin aufgewandt hat.

Patientin war dement

Die demente Patientin wurde aufgrund eines Schwäche­anfalls stationär in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Bereits am Aufnahmetag gab die Patientin sich unruhig, aggressiv, verwirrt und desorientiert. Insbesondere zeigte sie Weglauf­tendenzen und wollte die Station verlassen. Die Patientin konnte mit Neuro­leptika nicht ruhig gestellt werden. Um das Weglaufen zu hindern, verstellten Kranken­schwestern der Beklagten die Tür des Kranken­zimmers der Patientin von außen mit einem Krankenbett.

Krankenkasse forderte 93.300 Euro

Am dritten Behandlungs­tag kletterte die Patientin unbemerkt aus dem Zimmer­fenster und stürzte auf ein circa fünf Meter tiefer liegendes Vordach. Sie erlitt erhebliche Verletzungen woran sie später verstarb. Für die unfallbedingte Heil­behandlung und ein Krankenhaus­tagegeld wandte die Klägerin circa 93.300 Euro auf. Diese verlangte die Kranken­kasse wegen unzureichenden Sicherungs­maßnahmen ersetzt.

Berufungsgericht bestätigt Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Dem ist das Gericht gefolgt. Die Beklagte habe gegen ihre vertraglichen Fürsorgep­flichten und gegen die ihr obliegende Verkehrs­sicherungs­pflicht verstoßen. Die Beklagte hatte die Patientin im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, soweit der körperliche und geistige Zustand der Patientin dies erfordert habe, vor Schäden und Gefahren schützen müssen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Ausweislich der Dokumentation der Beklagten sei das Verhalten der Patientin auch am Unfalltag unberechenbar gewesen. Sie habe auch an dem Tag aus dem Zimmer flüchten wollen.

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Fenster hätte gesichert werden müssen

Die Beklagte hätte beim vorliegenden Krank­heitsbild das Öffnen dieses Fensters durch die Patientin verhindern oder diese in ein ebenerdig gelegenes Kranken­zimmer verlegen müssen. Die notwendigen Vor­kehrungen gegen ein Hinaussteigen der Patientin aus dem Fenster des Kranken­zimmers seien der Beklagten möglich und zumutbar gewesen. Das pflicht­widrige Unterlassen dieser Maßnahme begründe die Haftung des Kranken­hauses.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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