Der 63-jährige Jurist hatte Strafanzeige gegen einen LKW-Fahrer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gestellt. Die bei der Limburger Staatsanwaltschaft zuständige Amtsanwältin stellte das Verfahren jedoch ein. Mit diesem Einstellungsbeschluss war der Anwalt aber ganz und gar nicht einverstanden. Seinem Unmut machte er in einem Beschwerdeschreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Luft. Das Schreiben war mit verächtlichen Formulierungen übersät. Unter anderem bezeichnete der Jurist die Amtsanwältin als „Schmalspurjuristin“, die nicht fähig sei, auf der Klaviatur des Rechts Hänschenklein zu klimpern.
Dieses Schreiben sorgte dafür, dass der Jurist seinerseits angezeigt wurde. Gegen ihn wurde ein Verfahren wegen Beleidigung eröffnet das mit einem Strafbefehl über 20 Tagessätze à 150 Euro endete.
Angeklagter sieht in seinen Formulierungen keine Beleidigung
Weil der Anwalt gegen den Strafbefehl Einspruch einlegte, befasste sich das Amtsgericht Limburg in einer mündlichen Verhandlung mit dem Fall. Der Richter versuchte zu beschwichtigen und den angeklagten Anwalt zu ermuntern sich bei der Amtsanwältin zu entschuldigen. Das kam für den Angeklagten aber gar nicht in Frage. Seiner Ansicht nach habe er die Amtsanwältin in dem Schreiben nicht beleidigt.
Der Richter sah das ganz anders. Er verurteilte nach knapp zwei Stunden den Anwalt wegen Beleidigung zu einer Strafe von 20 Tagessätzen zu je 150 Euro. „Sie wollten auf dem hohen Ross des Volljuristen eine Amtsträgerin der Staatsanwaltschaft verächtlich machen und diskriminieren“, zitiert die Nassauische Neue Presse den Richter in der Urteilsbegründung.
Ob es bei dem Urteil bleibt, ist noch nicht klar. Der Anwalt will Berufung einlegen (Amtsgericht Limburg, Urteil vom 25.03.2015).
Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung
Einige Juristen halten das obige Urteil des Amtsgericht Limburg für falsch. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fallen auch überspitzte Äußerungen in der Regel in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.07.2014, Az. 1 BvR 482/13).
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