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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 20.07.2016

Widerruf

Anwalt zum aktuellen Stand von Gesetz­gebung und Rechtsprechung zum „Widerrufs­joker“

Konsequenzen der darlehens­nehmer­freundlichen BGH-Entscheidungen vom 12. Juli 2016

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist seit dem 21. Juni 2016 das ursprünglich „ewige“ Widerrufs­recht für Alt­verträge, die im Zeitraum von November 2002 bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, erloschen.

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Ende des Widerrufrechtes für Altverträge

Die Durch­setzung des Widerrufs­rechtes aus solchen Alt­verträgen mit fehlerhafter Widerrufs­belehrung ist nur noch unter der Voraussetzung möglich, dass der Darlehens­nehmer definitiv bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf gegenüber seiner Bank erklärt hatte. Wer den regelmäßig aussichts­losen Versuch unternommen hat, ohne anwaltliche Hilfe in Verhandlungen mit den Banken zu treten und es versäumt hat, ausdrücklich in schriftlicher Form den Widerruf zu erklären und sich stattdessen darauf beschränkt hat, die Fehler­haftigkeit der Widerrufs­belehrung zu monieren, hat sich unwiderruflich seines Widerruf­rechtes begeben.

Fortgeltung des Widerrufrechtes für Darlehensverträge ab 11. Juni 2010

Darlehens­verträge mit Abschluss­zeitpunkt im Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis 21. März 2016 werden hingegen von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfasst. Für diese Verträge gilt deshalb weiterhin ein im Prinzip „ewiges“ Widerrufs­recht. Betroffene Darlehens­nehmer sollten sich freilich mit der Erklärung des Widerrufes nicht noch jahrelang Zeit lassen, insbesondere wenn ihr Darlehens­vertrag nur noch eine geringe Restlauf­zeit aufweist.

In letzter Zeit sind eine Reihe positiver Urteile zu den jüngeren, nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen, Darlehens­verträgen ergangen. Die Widerrufs­belehrung ist in derartigen Verträgen insbesondere dann fehlerhaft, wenn unter der Über­schrift „Widerrufs­recht“ bei der beispielhaften Aufzählung der Pflicht­angaben in der Klammer die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde“ aufgeführt wird. Diese Angabe rechnet nämlich nicht zum Kreis der gesetzlich definierten Pflicht­angaben.

Die nachfolgenden Ausführungen zum aktuellen Stand der Rechtsprechung gelten sowohl für noch laufende Verfahren von Alt­verträgen, bei denen der Widerruf rechtzeitig erklärt worden ist, als auch für jüngere Darlehens­verträge mit Abschluss­zeitpunkt ab dem 11. Juni 2010.

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Verwirkung bzw. unzulässige Rechtsausübung

Die erwartete Grundsatz­entscheidung des BGH zur Frage der Verwirkung bzw. unzulässigen Rechts­ausübung ist nun endlich mit zwei Urteilen von 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, XI ZR 501/15) ergangen. Auch wenn die schrift­liche Urteils­begründung erst in einigen Wochen vorliegen wird, lässt sich der Presse­mitteilung des BGH entnehmen, dass den Banken mit ihrer flächendeckenden Berufung auf den Eintritt der Verwirkung bzw. die Rechtsfigur der unzulässigen Rechts­ausübung im Regelfall zukünftig kein Erfolg mehr vor den Gerichten beschieden sein wird. Die bislang abweichende Rechtsprechung einiger, insbesondere nord­deutscher, Oberlandes­gerichte dürfte nach dem BGH-Urteil über kurz oder lang ad acta gelegt werden.

Fußnote „Frist im Einzelfall prüfen“

Dasselbe gilt für die bislang umstrittene rechtliche Bewertung der insbesondere von den Sparkassen in ihren Widerrufs­belehrungen verwendeten Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen!“ Zu dieser Frage waren in letzter Zeit zahlreiche Urteile auch von Ober­landes­gerichten zu Gunsten der Darlehens­nehmer ergangen. Die Gerichte stufen diese Fußnote zunehmend als fehlerhaft ein bzw. versagen im Falle ihrer Benutzung den Banken die Berufung auf die Schutz­wirkung der Muster­belehrung.

Der BGH hat sich in der erwähnten Entscheidung vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15) nunmehr eindeutig dahingehend positioniert, dass die Verwendung dieser Fußnote zum Wegfall der Schutz­wirkung der amtlichen Muster­belehrung führt, da die Fußnote als relevante Abweichung von der Vorgabe des Musters anzusehen ist.

(Entsprechendes dürfte gemäß dem BGH auch für andere Fußnoten wie insbesondere den Zusatz „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ gelten.)

Das BGH-Urteil erlaubt es nun auch Darlehens­nehmern aus Altfällen im Zuständigkeits­bereich des Schleswig-Holsteinischen OLG, des OLG Hamburg, des OLG Bremen, des OLG Bamberg sowie teilweise des OLG Düsseldorf, die ihren Widerruf frist­gerecht erklärt hatten, aber angesichts der banken­freundlichen Rechtsprechung dieser Gerichte sowohl in der Fußnoten- als auch der Verwirkungs­frage und/oder wegen der finanziellen Risiken einer gerichtlichen Auseinander­setzung die Sache nicht weiter verfolgt hatten, das Widerrufs­verfahren wieder aufzunehmen. Dasselbe gilt für Darlehens­nehmer in den Bezirken derjenigen Land­gerichte, die bislang den Argumenten der Banken in Sachen Verwirkung/unzulässiger Rechts­ausübung gefolgt waren.

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Ankreuzoptionsmodell

Hingegen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23. März 2016 das sogenannte Ankreuz­options­modell für zulässig erklärt. Zugleich hat der BGH fest­gestellt, dass es für jüngere Darlehens­verträge mit Abschluss­zeitpunkt seit 11. Juni 2010 anders als bei Verträgen vor diesem Zeitpunkt nicht erforderlich ist, dass die Widerrufs­belehrung optisch vom übrigen Vertrags­text abgesetzt ist. Auf diese rechtlichen Gesichts­punkte also kann fortan ein Widerruf nicht mehr gestützt werden.

Gegenstandswert bei Klagen auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs

Als Gegenstands­wert ist gemäß der Entscheidung des BGH vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15) zum Streitwert in sogenannten Widerrufs­fällen die Summe der vom Darlehens­nehmer bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Leistungen auf den Darlehens­vertrag (Zins + Tilgung) zugrunde zu legen. Bislang hatten sich die meisten Gerichte an der Rest­darlehens­höhe orientiert. Durch die neue Rechtsprechung zum Streitwert ist in der Regel eine Reduzierung des maßgeblichen Gegenstands­wertes um ca. 2/3 eingetreten und hat sich damit das Prozess­kosten­risiko der Darlehens­nehmer erheblich verringert.

Erfahrungsberichte/Verhandlungsstrategien der Banken

Im Falle einer fehler­haften Widerrufs­belehrung bestehen nach unseren Erfahrungen erhöhte Chancen, mit anwaltlicher Unterstützung mit folgenden Banken zu einer außergerichtlichen Vereinbarung zu gelangen: PSD Rhein-Neckar-Saar, Sparda-Bank Baden-Württemberg, INGDIBA, Münchener Bank, BB-Bank. Die WL-Bank präsentiert anwaltlich vertretenen Darlehens­nehmern zunächst nicht akzeptable Vergleichs­angebote, pflegt aber im Laufe der Verhandlungen einzulenken. Andere Banken hingegen wie Deutsche Bank, Commerzbank, DKB und DSL und eine Reihe von Sparkassen (insbesondere die Hamburger Sparkasse) lassen es durchgängig auf einen Prozess ankommen, für den man angesichts der finanziellen Risiken eines Rechts­streits über eine eintritts­pflichtige Rechts­schutz­versicherung verfügen sollte. Das gilt seit Neuestem auch für die PSD-Bank Nord. Vor dem Hintergrund der kürzlich ergangenen Urteile des OLG Düsseldorf vom 21. Januar 2016 (I - 6 U 296/14) = BeckRS 2016, 02209) sowie des OLG Hamburg vom 24. Februar bzw. 16. März 2016 (13 U 101/15; 13 U 86/15), die einen Widerruf als unzulässige Rechts­ausübung einstufen, wenn dieser dadurch motiviert ist, dass der Darlehens­nehmer von der Zins­entwicklung profitieren will, hat die PSD-Bank Nord nunmehr ihre bisherige Linie der außergerichtlichen Verhandlungs­bereitschaft aufgegeben. Es wird abzuwarten sein, ob die PSD-Bank Nord nach den jüngsten BGH-Entscheidungen zur Frage der unzulässigen Rechts­ausübung/Verwirkung nicht einen erneuten Schwenk vollziehen wird.

INGDIBA bietet als Vergleichsangebot eine Mogelpackung an

Die INGDIBA unterbreitet seit einigen Wochen betroffenen Darlehens­nehmern als Vergleichs­angebot eine „Mogel­packung“ durch die Kombination eines Zinssatzes von ca. 2,0 p.a. bei 10-jähriger-Zinsbindung.

Anleger sollten auf solche Angebote nicht eingehen und sich anwaltliche Hilfe holen

Auf derartige Angebote, die darauf hinaus­laufen, dass die Darlehens­nehmer schlechter gestellt werden als bei Abschluss eines Forward­darlehens­vertrages auf Basis des aktuellen Zinsniveaus, sollte man keineswegs eingehen sondern versuchen mit anwaltlicher Hilfe die INGDIBA unter Androhung einer Klage zum Einlenken zu bewegen. Dies ist durchaus erfolgsträchtig, da die von der INGDIBA erteilten Widerrufs­belehrungen durchweg eklatante rechtliche Mängel aufweisen. Auch hier ist damit zu rechnen, dass die INGDIBA vor dem Hintergrund der wegweisenden BGH-Urteile vom 12. Juli 2016 zukünftig im höheren Maße als bereits bislang Vergleichs­bereitschaft zeigen wird.

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