Arbeitgeber können grundsätzlich Bilder ihrer Angestellten für ihre Unternehmenswerbung - auch in sozialen Netzwerken wie Facebook - nutzen. Allerdings bedarf es dafür der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer. In einem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2015 (Az. 8 AZR 1011/13) entschiedenen Fall ging es um einen Werbefilm, in dem Mitarbeiter des Unternehmens jeweils einige Sekunden lang gezeigt wurden. Das Unternehmen veröffentlichte den Werbefilm auf seiner Webseite.
Arbeitnehmer müssen ihre Einwilligung schriftlich erklären
Neu an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zweierlei: Zum einen verlangt das Gericht, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihre ausdrückliche Einwilligung in die Veröffentlichung ihrer Bilder schriftlich abgeben müssen.
Recht zur Bildveröffentlichung erlischt nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses
Zudem befanden die Richter, dass eine einmal ordentlich abgegebene Einwilligung nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Der Widerruf der Zustimmung zur Veröffentlichung der Bilder bedarf vielmehr eines plausiblen Grundes.
Widerruf der Einwilligung nur mit plausibler Begründung
Während die Wahrung der Schriftform als Voraussetzung für eine rechtswirksame Einwilligung von Arbeitnehmern in Bildveröffentlichungen durchaus praktikabel ist, ist das vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Begründungserfordernis zur Wirksamkeit des Widerrufs einer einmal abgegebenen Einwilligung auslegungsbedürftig. Es kommt also - wie immer - auf den Einzelfall an.
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