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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 11.09.2014

Zusammenstoß mit einem auf der Fahrbahn liegenden Haarwild

Auch ein totes Wildschwein ist Haarwild

Beim klassischen Wildunfall rennt das Tier auf die Straße und wird vom Fahrzeug erfasst. War es Haarwild, zahlt meist die Teilkaskoversicherung den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden, so die ARAG. Was geschieht aber, wenn das Tier – hier Wildschwein - schon tot auf der Straße liegt, wenn der Autofahrer hineinfährt?

Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, da diese besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.02.2007, Az. 5 S 244/06). Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung.

Anders entschied vor einigen Jahren das Oberlandesgericht in München. Es sah den Versicherungsfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich in Bewegung befindlichen Tier gegeben (Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.01.1986, Az. 10 U 4630/85).

Mehr zum Thema Autounfall und Tiere: Abbremsen für Tiere: Darf man als Autofahrer für Katze, Fuchs, Hase, Taube oder Wildente auf der Straße bremsen?

ra-online/ ARAG (pm/pt)

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