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Auch wenn der konkrete Zeitraum, innerhalb dessen die Invalidität eingetreten und ärztlicherseits festgestellt sein muss, in den Bedingungen eines jeden Versicherungsvertrages unterschiedlich gestaltet sein kann, so sind sie doch in sämtlichen Verträgen für den Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten von immenser Bedeutung. Werden die Fristen nicht eingehalten, so hat der Betroffene regelmäßig keinen Leistungsanspruch.
Ärztliche Bescheinigung muss bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen
Für den Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten auf Leistungen aus der Unfallversicherung ist allerdings nicht nur entscheidend, dass dem Versicherer innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist irgendeine ärztliche Bescheinigung über die Unfallfolgen vorgelegt wird. Vielmehr müssen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt sein, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 13. Februar 2017 (I-4 U 1/17) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte nochmals bestätigt hat.
Ärztlicherseits angenommene Ursache unerlässlich
Zwar seien an die ärztliche Feststellung keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie brauche keinen bestimmten Invaliditätsgrad zu benennen und auch nicht auf einer qualifizierten ärztlichen Diagnose zu beruhen. Unerlässlich für die Feststellung sei dagegen, dass sich aus ihr die ärztlicherseits angenommene Ursache (nämlich: der Unfall!) und die Art ihrer Auswirkungen ergebe. Denn die Invaliditätsbescheinigung solle dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen.
Ausgrenzung von Spätschäden verhindern
Zugleich solle sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar seien und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen wolle. Die „Feststellung“ im Sinne dieser Regelung erfordere, dass sich aus ihr ergebe, dass eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einem bestimmten Unfall beruhe und innerhalb der vereinbarten Frist nach dem Unfall zu unveränderlichen Gesundheitsschäden geführt habe. Es genüge also nicht allein die Feststellung eines Dauerschadens unabhängig von der Frage der Kausalität.
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Versicherer muss auf Fristen hinweisen
Angesichts der Wichtigkeit der vertraglich geregelten Fristen in der privaten Unfallversicherung ist der Versicherer allerdings verpflichtet, den Versicherungsnehmer nach Anzeige des Unfalls auf genau diese Fristen hinzuweisen. Fehlt es an diesem Hinweis, so kann sich der Versicherer nicht auf Fristablauf berufen und allein deswegen geltend gemachte Leistungen ablehnen.
Ärztliche Feststellung der Invalidität ist ein Muss
Aber Vorsicht: Das Erfordernis der ärztlichen Feststellung der Invalidität bleibt dennoch bestehen, nur die vertraglich geregelten Fristen gelten dann nicht mehr! Dies musste auch der Kläger in dem vor dem Oberlandesgericht geführten Verfahren leidvoll erfahren. Er hatte eine den oben dargelegten Anforderungen entsprechende ärztliche Feststellung der Invalidität zu keinem Zeitpunkt vorgelegt und verlor den Prozess deswegen.
Daher der Hinweis: Vertrauen Sie Ihre Rechte nur einem einschlägig qualifizierten Fachanwalt an!
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