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Eingetragene Lebenspartnerschaft und Familienrecht | 04.08.2011

10 Jahre Eingetragene Lebenspartnerschaft

Kurzer Überblick über die Rechtsentwicklung zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Am 1. August 2001 zeigte sich vor deutschen Standesämtern ein ungewohntes Bild. Denn erstmals konnten gleichgeschlechtliche Paare ihren Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen geben.

Inzwischen sind ihnen 23.000 schwule und lesbische Paare auf diesem Weg gefolgt. Doch zehn Jahre nach Inkrafttreten des eingetragenen Partnerschaft kann von einer Gleichstellung mit der Ehe noch nicht die Rede sein. Immer wieder mussten sich die Gerichte mit dem Thema Eingetragene Lebenspartnerschaft beschäftigen (vgl. Urteilsübersicht bei www.kostenlose-urteile.de).

Hintergrund

Am 1. August 2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz nach kontroversen Diskussionen in Kraft getreten. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.07.2002, Az. 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 Danach verstößt das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gegen Art. 6 GG. Aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse sich kein Gebot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen, so das Bundesverfassungsgericht. Ziel des Gesetzes war die Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften.

BMJ plant völlige Gleichstellung

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind heute beim Unterhaltsrecht, beim Güterrecht, beim Erbrecht und beim Erbschafts- und Grunderwerbssteuerrecht Ehegatten gleichgestellt. Politisch umstritten sind hingegen nach wie vor die Gleichstellung im Einkommenssteuerrecht (Ehegatten-Splitting) und das gemeinschaftliche Adoptionsrecht. Nach eigener Aussage ist es der Plan der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, dass nicht 10 weitere Jahre verstreichen, bis diese Lücken geschlossen werden. Die Ministerin weiß aber auch: „Es bedarf weiterhin intensiver Überzeugungsarbeit, damit schwule und lesbische Paare der Ehe vollständig gleichgestellt werden.“

Einkommenssteuerrecht

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2009, Az. 1 BvR 1164/07, dass gleichgeschlechtliche Paare nicht mehr schlechter behandelt werden dürfen als Verheiratete - einzige Ausnahme: Es liegt ein triftiger Grund vor. Bei der Erbschaftssteuer lag dieser Grund nicht vor, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Viele Konservative sehen das aber anders. Für sie ist die Förderung der Ehe, insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung der Familie mit Kindern vorrangig. Dabei wird das Ehegattensplitting jedem Ehepaar gewährt, egal ob Kinder großzieht oder nicht. Die Gleichstellung im Einkommenssteuerrecht ist auch im schwarz-gelben Koalitionsvertrag verabredet, denn wer gleiche Pflichten hat, verdient auch gleiche Rechte. Hier könnte sich also bald etwas tun.

Adoption

Homosexuelle Paare können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Die Adoption eines Kindes durch eine einzelne Person ist aber grundsätzlich möglich. Adoptiert ein Lebenspartner das Kind allein, ist - wie bei Ehegatten - die Einwilligung des anderen Partners erforderlich. Die Stiefkindadoption ist möglich, wenn es sich um das leibliche Kind des Lebenspartners handelt.

Fazit

Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist als fester Bestandteil der Lebenswirklichkeit in der Mitte unserer Gesellschaft angekommen. Es ist heute - anders als noch vor einigen Jahren - nicht mehr ungewöhnlich oder gar schockierend, wenn eine Frau von ihrer Frau oder ein Mann von seinem Mann spricht. Es bedarf jedoch weiterhin intensiver Überzeugungsarbeit, damit schwule und lesbische Paare der Ehe vollständig gleichgestellt werden.

ra-online/ARAG/BMJ (pm/pt)

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