Wenn man Mahnbescheide erhält
Unter die jetzt zugestellten Mahnbescheide mischen sich immer öfter auch unbegründete Forderungen aus Telekommunikationsverträgen oder Filesharing-Angelegenheiten. Verbrauchern, die solche Einschreiben erhalten, sollten Ruhe bewahren und binnen 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Entscheidend hierfür ist das Datum auf dem gelben Umschlag. Auch Forderungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, brauchen in der Regel nicht mehr beglichen zu werden; sie sind oft bereits verjährt. Bevor Verbraucher alte Forderungen begleichen, sollten sie also immer erst prüfen, ob diese auch berechtigt sind. Wer verjährte Forderungen begleicht, kann diese nämlich nicht zurückverlangen.
Jetzt selbst Außenstände anmahnen
Wer seit Längerem auf ausstehende Lohnzahlungen, Nebenkostenzahlungen von Mietern oder andere Forderungen oder Erstattungen wartet, sollte sich jetzt dringend darum kümmern, denn die Forderungen aus dem Jahr 2011 verjähren zum 31. Dezember 2014. Auch wer zu Recht auf Zahlungen wartet, geht dann unter Umständen leer aus. Mahnbescheide müssen also rechtzeitig vor dem Jahreswechsel beantragt werden, andernfalls droht die Verjährung. Die ausstehenden Forderungen sollte man gründlich prüfen und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides auf den vorgeschriebenen Vordrucken bis zum 31. Dezember, 24 Uhr beim zuständigen Mahngericht abgeben.
Verjährung hemmen
Die Verjährung einer Forderung kann gehemmt werden oder neu beginnen. Die Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitiges Beantragen eines Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird. Aber auch durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner tritt in der Regel eine Hemmung ein. Die Verjährungsfrist beginnt dagegen neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 212 vor.
Außergerichtliche Mahnungen
Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht. Dies gilt laut ARAG selbst dann, wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen.
ra-online/ARAG (pm/pt)