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Vertragsrecht | 15.12.2014

Frist

31.12.: Stichtag für Mahnbescheide

Zum Jahresende häufen sich leider oft auch unerfreuliche Postsendungen

Es weihnachtet sehr und das Jahr neigt sich dem Ende. Unter die Festtagsgrüße von Freunden und Verwandten mischen sich gelegentlich auch Mahnbescheide! Diese unschöne Weihnachtspost hat laut ARAG einen triftigen Grund. Für Gläubiger geht es darum, die zum Jahresende drohende Verjährung zu hemmen. Denn für fast alle schuldrechtlichen Ansprüche gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Wenn man Mahnbescheide erhält

Unter die jetzt zugestellten Mahnbescheide mischen sich immer öfter auch unbegründete Forderungen aus Telekommunikationsverträgen oder Filesharing-Angelegenheiten. Verbrauchern, die solche Einschreiben erhalten, sollten Ruhe bewahren und binnen 14 Tagen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Entscheidend hierfür ist das Datum auf dem gelben Umschlag. Auch Forderungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, brauchen in der Regel nicht mehr beglichen zu werden; sie sind oft bereits verjährt. Bevor Verbraucher alte Forderungen begleichen, sollten sie also immer erst prüfen, ob diese auch berechtigt sind. Wer verjährte Forderungen begleicht, kann diese nämlich nicht zurückverlangen.

Jetzt selbst Außenstände anmahnen

Wer seit Längerem auf ausstehende Lohnzahlungen, Nebenkostenzahlungen von Mietern oder andere Forderungen oder Erstattungen wartet, sollte sich jetzt dringend darum kümmern, denn die Forderungen aus dem Jahr 2011 verjähren zum 31. Dezember 2014. Auch wer zu Recht auf Zahlungen wartet, geht dann unter Umständen leer aus. Mahnbescheide müssen also rechtzeitig vor dem Jahreswechsel beantragt werden, andernfalls droht die Verjährung. Die ausstehenden Forderungen sollte man gründlich prüfen und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides auf den vorgeschriebenen Vordrucken bis zum 31. Dezember, 24 Uhr beim zuständigen Mahngericht abgeben.

Verjährung hemmen

Die Verjährung einer Forderung kann gehemmt werden oder neu beginnen. Die Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitiges Beantragen eines Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird. Aber auch durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner tritt in der Regel eine Hemmung ein. Die Verjährungsfrist beginnt dagegen neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 212 vor.

Außergerichtliche Mahnungen

Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht. Dies gilt laut ARAG selbst dann, wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen.

ra-online/ARAG (pm/pt)

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