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Arzthaftungsrecht | 27.07.2015

Behandlungsfehler

Arzthaftung und Behandlungsfehler: Was kann man tun, wenn man glaubt, dass der Arzt falsch behandelt hat und ein Behandlungsfehler vorliegt?

9 wichtige Fragen und Antworten zum Thema Behandlungsfehler durch Ärzte

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Verena Daniels

Der Arzt schuldet dem Patienten eine sorgfältige Behandlung nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, die man auch als medizinischen Standard bezeichnet. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Patient durch eine ärztliche Behandlung eine Schädigung erlitten hat, die bei Beachtung des medizinischen Standards vermeidbar gewesen wäre. Aber wie kann man sich als Patient oder Angehöriger verhalten, wenn man der Ansicht ist, dass ein Behandlungsfehler vorliegt?

Muss der Arzt einen Behandlungsfehler eingestehen?

Der Arzt kann und darf einen Behandlungsfehler eingestehen, muss es aber nicht. Zu der Frage, ob seine Haftpflichtversicherung den aus dem Fehler resultierenden Schaden ersetzt, sollte sich der Arzt nicht äußern. Tut er dies, riskiert er seinen Versicherungsschutz.

Muss der Arzt seine Behandlungsunterlagen für eine Überprüfung zur Verfügung stellen?

Ja, das müssen alle an der Behandlung beteiligten Ärzte, auch die Krankenhäuser. Hierzu gibt es seit Jahren eine gefestigte Rechtsprechung.

Muss der Arzt mir Kopien der Behandlungsunterlagen aushändigen?

Ja, hierzu sind alle beteiligten Behandler verpflichtet. Der Arzt ist aber berechtigt, in angemessenem Umfang Kopier- und Portokosten in Rechnung zu stellen.

Wer prüft, ob ein Behandlungsfehler vorliegt?

Ein Patient, der möglicherweise falsch behandelt wurde, hat verschiedene Möglichkeiten, seinen Verdacht zu klären:

  • Klärung durch einen Anwalt oder Privatgutachter
  • Klärung durch ein zivilrechtliches Klage- oder Beweissicherungsverfahren
  • Gutachten zur Behandlungsfehlerfrage durch den MDK
  • Verfahren bei der Gutachterkommission/Schlichtungsstelle der Ärztekammer
  • Strafantrag gegen den Arzt

Sollte man mehrere Prüfverfahren gleichzeitig einleiten?

Nein, nicht alle oben genannten Prüfverfahren sind miteinander vereinbar. So prüft die Gutachterkommission/Schlichtungsstelle generell nicht, wenn eine gerichtliche Klärung oder eine Strafanzeige anhängig ist. Über den besten Weg muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Können meine Ansprüche verjähren?

Ja, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren nach drei Jahren. Mit dem Ende des Jahres, in dem Schaden und Schädiger bekannt sind, beginnt die Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass für die Verjährungsfrist ausschlaggebend ist, ab wann der Patient weiß, welcher Arzt oder welches Krankenhaus den Fehler begangen hat und was vermutlich falsch gemacht wurde. Die Verjährungsfrist kann durch geeignete Maßnahmen unterbrochen oder gehemmt werden. Da es sich bei der Berechnung der Fristen und der Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung um einen komplexen juristischen Sachverhalt handelt, sollte bei der Berechnung im Zweifel immer juristischer Rat eingeholt werden.

Wenn ich einen Anwalt beauftragen will:

Wie finde ich einen Anwalt, der sich auskennt?

Aufgrund der vielen Besonderheiten im Arzthaftungsrecht sollte auf jeden Fall ein Fachanwalt ausgewählt werden, der sich in diesem Bereich gut auskennt.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Das ist vertragsabhängig, im Regelfall werden die Kosten aber übernommen. Eine telefonische Anfrage bei der jeweiligen Versicherung ist zu empfehlen. Zur Einhaltung möglicher Meldefristen sollte die Rechtsschutzversicherung möglichst früh über einen Behandlungsfehler informiert werden.

Wann übernimmt der Staat die Anwaltskosten?

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden dann auch die Prozesskosten ganz oder teilweise übernommen.

Sollten Sie Fragen zu den vorstehenden Bereichen haben, sprechen Sie uns gerne an!

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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