wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Rundfunkbeitragsrecht | 05.04.2016

Rundfunk­beitrag

Bei Rundfunk­beitrags­verweigerung Haft? Was Nicht­zahlern des Rundfunk­beitrags für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk blüht

Beitrags­service kann Haushalts­abgabe im Wege der Zwangs­voll­streckung durchsetzen

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk lässt seine Muskeln spielen: Eine Frau, die mit der Zahlung ihres Beitrags säumig war, landet auf Antrag des Beitrags­service in Erzwingungshaft im Frauengefängnis der JVA Chemnitz, und das Konto der Berliner AfD-Landesvorsitzenden Beatrix von Storch, die ebenfalls die Zahlung der Haushalts­abgabe verweigert, wird kurzerhand gepfändet. Wir klären, was bei Nicht­zahlung des Rundfunk­beitrags passieren kann und welche Zwangs­maßnahmen Beitrags­verweigerer fürchten müssen.

Seit dem 01.01.2013 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch den Rundfunk­beitrag finanziert. Private Wohnungs­inhaber zahlen derzeit eine Haushalts­abgabe von 17,50 Euro. Eingezogen wird der Beitrag vom „ARD ZDF Deutschland­radio Beitrags­service“. Rechts­grundlage für die Erhebung des Rundfunk­beitrags ist § 2 Rundfunkbeitrags­staatsvertrag. Anders als beim früher geltenden Gebühren­modell entgehen Wohnungs­inhaber der Zahlungs­pflicht nicht mehr durch Hinweis darauf, dass sie keine Empfangs­geräte besitzen. Die bloße Möglichkeit zur Inanspruch­nahme der Leistungen reicht aus.

Schreiben des Beitragsservice

Der Beitrags­service geht in der Regel so vor, dass er zunächst ein Schreiben an den Wohnungs­inhaber versendet, mit dem die Daten abgeglichen werden sollen. So soll der Adressat mitteilen, ob er möglicher­weise schon den Rundfunk­beitrag bezahlt. Name und Adresse der Wohnungsinhaber erhält der Beitrags­service bzw. die Landes­rund­funk­anstalt, in deren Auftrag er handelt, vom Einwohner­melde­amt.

Beitragsbescheid: 1 Monat Widerspruchsfrist

Hat der Beitrags­service die Beitrags­pflicht ermittelt, erlässt er einen Beitrags­bescheid gegen den Schuldner. Dagegen kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden. Erfolgt dies nicht, wird der Bescheid rechts­kräftig.

Rechtskräftiger Beitragsbescheid ist vollstreckbar

Auf den rechtskräftigen Bescheid wiederum muss der Beitrags­schuldner bezahlen. Bezahlt er dessen ungeachtet weiterhin nicht, kann der Beitrags­service Zwangs­vollstreckungs­maßnahmen einleiten.

Vollstreckungsmaßnahmen der Landesrundfunkanstalten

Dann kann der Beitrag zwangsweise eingezogen werden. Dies kann im Wege der Konto­pfändung – wie jüngst bei Afd-Politikerin Beatrix von Storch – geschehen. Weitere Möglichkeiten sind die Lohn- und Gehalts­pfändung oder die Pfändung von Sozial­leistungen. Auch kann die Landes­rund­funk­anstalt bzw. der Beitrags­service den örtlich zuständigen Gerichts­vollzieher oder die Vollstreckungs­behörde mit der Pfändung beim Schuldner beauftragen. Dann wird der Schuldner aufgesucht, um vor Ort Geld zu pfänden oder bewegliche Sachen zu pfänden wie z.B. Schmuck oder sonstige pfändbare Gegenstände.

Im Wege der Amtshilfe können Behörden sogar Wegfahr­sperren am Auto des Schuldners (Parkkralle oder Ventil­wächter) anbringen, um den Schuldner zu einer Zahlung zu bewegen.

Vollstreckungsmaßnahmen: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Viele Schuldner wiegen sich zu Unrecht in Sicherheit, wenn sie im Internet berichten, dass sie schon seit Jahren den Rundfunk­beitrag nicht bezahlen und trotzdem bislang nichts passiert sei. Denn der Beitrags­service hat es nach eigenen Angaben derzeit mit etwa 4,5 Millionen Beitrags­konten zu tun, die sich im Mahn- oder Vollstreckungs­verfahren befinden. Mit anderen Worten: Die Verwaltung sind angesichts der Masse der säumigen Schuldner mit der Bearbeitung der Fälle im Rückstand. Das heißt aber nicht, dass der Beitrags­service die Verfahren nicht doch noch nach und nach bearbeitet. Und dann kann es zu sehr hohen Forderungen kommen, die sich im Laufe der Zeit angesammelt haben.

Pfändung

Sofern die Pfändung erfolglos bleibt (etwa weil kein Geld oder keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden), kann die Vollstreckungs­behörde bzw. der Gerichts­vollzieher dem Beitrags­pflichtigen die Vermögens­auskunft abnehmen, die eides­stattlich zu versichern ist. Der Beitrags­pflichtige muss dabei sein Vermögen offen legen. Falsch­angaben sind strafbar.

Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft

Wird die Vermögens­auskunft verweigert, so kann dies zum einen im Schuldner­verzeichnis eingetragen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Erzwingungs­haft gegen den Schuldner beantragt wird. Um die Abgabe der Vermögens­auskunft zu erzwingen, kann der Schuldner bis zu sechs Monate ins Gefängnis gesteckt werden.

Erzwingungshaft bei Verweigerung der Vermögensauskunft

Dies ist nun erstmals einer Frau zum Verhängnis geworden, die seit 2013 keine Rundfunk­gebühren gezahlt hat und sich weigerte, eine Vermögens­auskunft abzugeben. Erst nach zwei Monaten wurde sie wieder aus dem Frauen­gefängnis Chemnitz entlassen. Doch sie ist standhaft geblieben. Die Vermögens­auskunft hat sie nicht abgegeben.

Ordnungswidrigkeit Nichtzahlung

Und noch etwas, was viele Schuldner nicht wissen: Die Nicht­zahlung des Rundfunk­beitrags über einen Zeitraum von sechs Monaten ist eine Ordnungs­widrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 12 des Rundfunk­beitrags­staatsvertrags).

Quelle: DAWR/we
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.3 (max. 5)  -  7 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2294

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2294
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!