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Arbeitsrecht und Steuerrecht | 13.11.2019

Kündigung

Steuern sparen bei der Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes

Retten Sie Ihre Abfindung vor dem Fiskus

Auch bei einer Abfindung, die im Arbeits­rechts­streit nach einer Kündigung erzielt worden ist, langt der Fiskus zu. Man kann den Steuer­anteil jedoch drücken, wenn man die hier beschriebenen Regeln zu seinen Gunsten nutzt.

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Verliert man den Arbeits­platz, weil der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, ist das eine bittere Pille. Um den unangenehmen Nach­geschmack etwas abzumildern, wird oft – meist am Ende eines Prozesses vor dem Arbeits­gericht – eine Abfindung aus­gehandelt. Damit möglichst viel davon im eigenen Portemonnaie – und nicht bei der Finanz­behörde – landet, kann man die Fünftel-Regel nutzen oder auch zusätzlich attraktiv sparen. Dazu dass der Staat nicht zu tief in die Geldbörse greift, können wir beitragen. Es ist ein vielfach verbreiteter Irrtum, dass ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, jedem eine Abfindung zu bezahlen, wenn die Kündigung ausgesprochen wird.

Wann gibt es bei einer Kündigung eine Abfindung?

In den arbeits­rechtlichen Gesetzen finden sich konkrete Vorschriften zu dieser Abfindungs­regelung für den Jobverlust; so z. B. § 9 Kündigungs­schutz­gesetz (KSchG). Bei einer solchen Krisen­situation kann das Gericht bestimmen, dass es den streitenden Parteien in einem Arbeits­rechts­prozess nicht mehr zuzumuten ist, weiter kooperativ zusammen zu arbeiten.

Der Richter legt dann in bestimmten Fall­konstellationen eine Abfindung zu Gunsten des Arbeit­nehmers fest. In der täglichen Gerichts­praxis hat sich – fast als eine Art Gewohnheits­recht – die Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes entwickelt. Konflikt­situationen werden damit oftmals finanziell entschärft.

Höhe der Abfindung

So bestimmt das Gesetz auch, in welcher Höhe die Abfindung zu zahlen ist, § 10 KSchG. Natürlich spielt auch die Einschätzung des Arbeits­gerichts über den möglichen Ausgang des Gerichts­verfahrens eine Rolle und welche Stellung im Betrieb bekleidet wird (vgl. dazu Abfindung bei Kündigung: Anspruch klären und Höhe berechnen).

Abfindung ist steuerpflichtig und muss dem Finanzamt mitgeteilt werden

Die vom Arbeitgeber erhaltene Abfindung ist dem Finanzamt mitzuteilen, denn sie ist steuer­pflichtig. Die erhaltene Abfindung für den verloren gegangenen Arbeits­platz muss in der Steuer­erklärung in Anlage N eingetragen werden.

Der Vorteil einer Abfindung als Ergebnis eines Kündigungs­schutz­prozesses ist, dass grund­sätzlich keine Beiträge für die Renten­versicherung, für die Kranken­versicherung, die Pflege­versicherung und die Arbeitslosen­versicherung anfallen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Angestellte freiwillig in der Kranken­kasse versichert ist. Nachdem die Abfindung gezahlt ist, muss dann der Beitrag zur Kranken­versicherung und zur Pflege­versicherung nachgezahlt werden.

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Für die Abfindung fällt Einkommensteuer an

Wer für den Jobverlust eine Abfindung erhält, muss dafür Einkommen­steuer bezahlen. Die Entschädigung, die dafür bezahlt wird, dass man aus dem Betrieb des Arbeit­gebers ausscheidet, sind Einkünfte aus nicht­selbst­ständiger Tätigkeit.

Ein anderer Fall ist, wenn es sich um eine sogenannte Karenz­entschädigung handelt, die dafür bezahlt wird, dass man auf Grund eines im Arbeits­vertrag enthaltenen Wettbewerbs­verbots nicht mehr für eine gewisse Zeit tätig ist. Diese unterliegt anderen steuerlichen Wertungen.

Es handelt sich bei dem Zahlen einer Entschädigung durch den Arbeitgeber also nicht um zusätzlichen Lohn oder um eine weitere Versorgungs­zusage. Auch wenn der Arbeit­nehmer im Ausland für einen in Deutschland angesiedelten Arbeitgeber tätig ist, kann das auf Grund der Abfindungs­regelung ausgezahlte Geld in Deutschland steuer­pflichtig sein.

Das steuerliche Dilemma für den Arbeitnehmer

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Abfindung, die am Ende eines Rechts­streits bezahlt wird, zu einer relativ hohen Steuer­belastung des Arbeit­nehmers führt. Er hat deshalb eine Vorschrift in das Einkommen­steuerrecht eingeführt, die dieses Manko etwas ausgleichen soll. Diese Lösung nennt sich Fünftel­regelung und berücksichtigt in einem gewissen Maße die persönliche Situation des Arbeit­nehmers, der aus dem Arbeits­verhältnis ausscheidet und im Ergebnis seine Einkunfts­quelle verliert.

Der Hintergrund dieses Regelungs­konzeptes ist, dass die steuerliche Belastung progressiv ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass man prozentual mehr Steuern bezahlt, wenn man besonders hohe Einkünfte hat. Der Gesetzgeber hat dieses Konzept deshalb gewählt, weil er davon überzeugt ist, dass derjenige, der ein hohes Einkommen hat, stärker belastet werden soll als derjenige, der ein geringeres Einkommen hat.

Bei diesem grund­sätzlichen Konzept der Progression stört natürlich der Umstand, dass ein Mehrbetrag, der wegen einer Abfindung bezahlt wird, zwangs­läufig damit verbunden ist, dass man seine Einkunfts­quelle verliert. Eine sehr unglückliche Verknüpfung von Verlust des Arbeits­umfeldes und dem Lohn daraus gepaart mit einer steuerlichen Zusatz­belastung. Das ist besonders bitter, wenn die Kündigung zum Jahresende erfolgt und zusätzlich noch eine Abfindung in genau diesem Jahr gezahlt wird und dann noch darüber hinaus keine neue Arbeits­stelle zum Januar des Folgejahres besteht.

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Weniger Steuern dank Fünftelregelung

Wegen der steuerlichen Sonder­belastung hat man in das Einkommen­steuer­gesetz das Modell eingeführt, dass die Steuer­berechnung auf fünf Jahre gleich­mäßig verteilt wird. Damit soll dem entgegen­gewirkt werden, dass das Einkommen aus dem regulären Lohn und der Sonder­zufluss aus der Abfindung nicht mehr so intensiv zusammen geballt steuerlich berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftel­regelung ist, dass die Abfindungs­zahlung als Ersatz für entgangene oder später entgehende Einnahmen erfolgen, nicht auf eine Mitwirkung des Arbeit­nehmers an der Schadens­ursache zurückzuführen sind und im Ergebnis außer­ordentliche Einkünfte sind.

Die Einkommensteuerrichtlinien zur Fünftelregelung

Die Einkommen­steuer­richtlinien besagen dazu: „Gibt ein Arbeit­nehmer im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungs­angebot an, entspricht es dem Zweck des Merkmals der Zwangs­situation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in Widerspruch stehender Interessen­lage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen. … Bei einer (ein­vernehmlichen) Auflösung des Arbeits­verhältnisses sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeit­nehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.“

Weiterhin ist es notwendig, um in den Genuss der Fünftel­regelung zu kommen, dass die Abfindungs­zahlung in einen einzigen Veranlagungs­zeitraum fällt. Unter einem Veranlagungs­zeitraum versteht man regelmäßig ein Kalender­jahr. Die Finanz­verwaltung hat zu diesem Thema viele Anwendungs­schreiben erlassen, die hier im Einzelnen nicht alle dargestellt werden können. Deshalb soll nur die allgemeine Leitlinie hierzu dargestellt werden.

Eine Fünftel­regelung findet dann keine Anwendung, wenn die Abfindung arbeits­vertraglich vereinbart worden ist. Das bedeutet in der Konsequenz auch, dass, wenn nur eine Änderungs­kündigung vorliegt, eine deshalb geleistete Entschädigung nicht steuerlich begünstigt ist.

Der ermäßigte Steuersatz aus der Fünftel­regelung kann nur dann gewählt werden, wenn der Betrag in einer Summe ausgezahlt wird.

Der Arbeitgeber und das Lohnabzugsverfahren

Für den Arbeit­nehmer, der in den Genuss dieser steuerlichen Vorschrift kommen will, gilt, dass grund­sätzlich im Rahmen des Lohnsteuer­abzugs­verfahrens der Arbeitgeber für eine solche Berechnung zuständig ist. Das bedeutet, in den Fällen, in denen der Arbeit­nehmer zwar eine Abfindung bekommt, aber nicht mehr der bisherige Arbeitgeber den Lohn für ihn ermittelt, dass er sich selbst um die Ver­steuerung kümmern muss.

Mit dem Anwalt zur Abfindung

In manchen Fällen vereinbart der Arbeitgeber im Rahmen einer Ausscheidens­vereinbarung eine Abfindung. In fast allen anderen Fällen, muss ein Anwalt bzw. Fachanwalt für Arbeits­recht diese Entschädigung erkämpfen. Dabei steht auf der Kostenseite meistens eine Rechts­schutz­versicherung zur Seite – in jedem Fall ist der Ertrag aus einer Abfindung den Aufwand wert und der fachliche Rat eines Anwalts hilft, nicht in Fallen zu tappen. Mit zu berücksichtigen ist, dass der Betriebsrat bei einer Kündigung vorher angehört werden muss.

Steuersparmodell: Riester-Rente

Seit 2018 können Abfindungen steuerfrei speziell in die betrieb­liche Alters­vorsorge eingestellt werden. Hierfür gibt es Höchst­grenzen, die regelmäßig – meist jährlich – angepasst werden. Das kann sinnvoll sein, wenn man nur einen sehr geringen Renten­anspruch hat.

Das Betriebs­renten­stärkungs­gesetz erlaubt für die Abfindung eine steuerfreie Umwandlung in eine betrieb­liche Alters­vorsorge. Die steuerfreie Einzahlung ist möglich in eine Direkt­versicherung, Pensions­kasse oder einen Pensions­fonds, wenn nicht gewisse Beträge überschritten werden.

In der Auszahl­phase – also nach Renten­eintritt – fallen dann Steuern ein, die auf Grund der geänderten steuerlichen Situation im Regelfall niedriger sind als in der Erwerbs­phase.

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