In § 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz ist geregelt:
„[…] Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. […]“
Nun hat sich ein Journalist des Handelsblatts – Norbert Häring - den Spaß gemacht, darauf zu bestehen, seinen Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen. Denn wenn Euro-Banknoten das einzige gesetzliche Zahlungsmittel seien, müsste der ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice solche auch als Zahlung akzeptieren. Immerhin besteht die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Hebelt § 10 der Rundfunkanstaltssatzungen das Bundesbankgesetz aus?
Der Journalist selbst erhielt keine Antwort. Jedoch zitiert er ein Schreiben des Beitragsservices an einen Blogger, der ebenfalls darauf bestanden hatte, seine Beiträge in bar zu zahlen. Diesem gegenüber führte der Beitragsservice aus, dass keine Verpflichtung zur Bargeldannahme bestehe, da in § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunkanstalten geregelt sei, dass die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels Einzugsermächtigung, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung bezahlt werden können.
Hoher Verwaltungsaufwand durch Bargeldzahlungen
Der Beitragsservice begründet dies in seinem Schreiben mit dem durch Bargeldzahlungen entstehenden Verwaltungs- und Kostenaufwand. § 14 des Bundesbankgesetzes sei nicht einschlägig, da die Regelungen des Beitragsrechts die spezielleren Vorschriften enthalten.
Zwang zur Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels?
Das Problem dabei: Das Bundesbankgesetz – und gleichlautend Art. 128 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - regelt, dass Euro-Banknoten gesetzliches Zahlungsmittel sind. Gesetzliche Zahlungsmittel müssen nun aber vom Staat angenommen werden. Zwar wird teilweise darauf verwiesen, dass Bareinzahlungen immerhin jederzeit bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank möglich seien. Dabei werden aber Bürger auf einen Umweg über Dritte verwiesen und ihnen die dabei entstehenden Bankgebühren auferlegt.
Recht zur Bargeldzahlung heißt nicht: Annahmepflicht
Im Bereich des Privatrechts wird vielfach vertreten, dass nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit § 14 Bundesbankgesetz eingeschränkt werden könne. Private Vertragsparteien können danach bei Abschluss eines Geschäfts die Modalitäten der Zahlung (bar oder nur per Überweisung o.ä.) vereinbaren.
Neuer Rechtsgrundsatz: Satzung bricht Bundesgesetz?
Aber im Bereich des öffentlichen Rechts dürfte dies nicht so einfach sein. Insbesondere ist mehr als fraglich, ob sich das Bundesbankgesetz und der europäische Vertrag AEUV sich durch einen einfachen Staatsvertrag (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) sowie Satzungen der Rundfunkanstalten so einfach aushebeln lassen. Es handelt sich um höherrangige Vorschriften, die kollisionsrechtlich eigentlich klaren Vorrang genießen – zumal ein entsprechender Vorbehalt im Gesetz vorgesehen sein müsste. Andernfalls kann die niederrangige Norm die Bestimmung der höherrangigen Norm nicht einfach verdrängen.
Warten auf ein Urteil
Gerichtlich entschieden ist der spezielle Fall der Barzahlung der Rundfunkgebühr bislang allerdings nicht. Es darf also mit Spannung auf die ersten Urteile in dieser Sache gewartet werden. Handelsblatt-Journalist Norbert Häring jedenfalls macht aus seiner Vorfreude keinen Hehl. Denn auch abseits der Zahlungsmodalitäten sorgt die Rundfunkgebühr für einen riesigen Verwaltungsaufwand. Kosten und Qualität des öffentlich rechtlichen Rundfunks stehen nicht unbedingt in einem akzeptablen Verhältnis.
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