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Rundfunkbeitragsrecht | 11.06.2015

Nur Bares ist Wahres

Protest mit dem Portemonnaie: Rundfunk­beitrag in bar bezahlen?

Darf der Beitrags­service die Barzahlung des Rundfunk­beitrags verweigern?

Ein Journalist wagt das Experiment: Er besteht auf Bezahlung des Rundfunk­beitrags in bar. Denn Euro-Banknoten sind das einzige gesetzliche Zahlungs­mittel.

In § 14 Abs. 1 Bundes­bankgesetz ist geregelt:

„[…] Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungs­mittel. […]“

Nun hat sich ein Journalist des Handels­blatts – Norbert Häring - den Spaß gemacht, darauf zu bestehen, seinen Rundfunk­beitrag in bar zu bezahlen. Denn wenn Euro-Banknoten das einzige gesetzliche Zahlungs­mittel seien, müsste der ARD, ZDF, Deutschland­radio Beitrags­service solche auch als Zahlung akzeptieren. Immerhin besteht die Pflicht zur Zahlung der Rundfunk­gebühr aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (Rundfunkbeitrags­staatsvertrag).

Hebelt § 10 der Rundfunkanstaltssatzungen das Bundesbankgesetz aus?

Der Journalist selbst erhielt keine Antwort. Jedoch zitiert er ein Schreiben des Beitrags­services an einen Blogger, der ebenfalls darauf bestanden hatte, seine Beiträge in bar zu zahlen. Diesem gegenüber führte der Beitrags­service aus, dass keine Verpflichtung zur Bargeld­annahme bestehe, da in § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunk­anstalten geregelt sei, dass die Rundfunk­beiträge nur bargeldlos mittels Einzugs­ermächtigung, Einzel­überweisung oder Dauer­überweisung bezahlt werden können.

Hoher Verwaltungsaufwand durch Bargeldzahlungen

Der Beitrags­service begründet dies in seinem Schreiben mit dem durch Bargeld­zahlungen entstehenden Verwaltungs- und Kosten­aufwand. § 14 des Bundesbank­gesetzes sei nicht einschlägig, da die Regelungen des Beitrags­rechts die spezielleren Vorschriften enthalten.

Zwang zur Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels?

Das Problem dabei: Das Bundes­bankgesetz – und gleichlautend Art. 128 des Vertrags über die Arbeits­weise der Europäischen Union (AEUV) - regelt, dass Euro-Banknoten gesetzliches Zahlungs­mittel sind. Gesetzliche Zahlungs­mittel müssen nun aber vom Staat angenommen werden. Zwar wird teilweise darauf verwiesen, dass Barein­zahlungen immerhin jederzeit bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank möglich seien. Dabei werden aber Bürger auf einen Umweg über Dritte verwiesen und ihnen die dabei entstehenden Bank­gebühren auferlegt.

Recht zur Bargeldzahlung heißt nicht: Annahmepflicht

Im Bereich des Privatrechts wird vielfach vertreten, dass nach den Grundsätzen der Vertrags­freiheit § 14 Bundes­bankgesetz eingeschränkt werden könne. Private Vertrags­parteien können danach bei Abschluss eines Geschäfts die Modalitäten der Zahlung (bar oder nur per Über­weisung o.ä.) vereinbaren.

Neuer Rechtsgrundsatz: Satzung bricht Bundesgesetz?

Aber im Bereich des öffentlichen Rechts dürfte dies nicht so einfach sein. Insbesondere ist mehr als fraglich, ob sich das Bundes­bankgesetz und der europäische Vertrag AEUV sich durch einen einfachen Staats­vertrag (Rundfunkbeitrags­staatsvertrag) sowie Satzungen der Rundfunk­anstalten so einfach aushebeln lassen. Es handelt sich um höher­rangige Vorschriften, die kollisions­rechtlich eigentlich klaren Vorrang genießen – zumal ein ent­sprechender Vorbehalt im Gesetz vorgesehen sein müsste. Andernfalls kann die nieder­rangige Norm die Bestimmung der höher­rangigen Norm nicht einfach verdrängen.

Warten auf ein Urteil

Gerichtlich entschieden ist der spezielle Fall der Barzahlung der Rundfunk­gebühr bislang allerdings nicht. Es darf also mit Spannung auf die ersten Urteile in dieser Sache gewartet werden. Handelsblatt-Journalist Norbert Häring jedenfalls macht aus seiner Vorfreude keinen Hehl. Denn auch abseits der Zahlungs­modalitäten sorgt die Rundfunk­gebühr für einen riesigen Verwaltungs­aufwand. Kosten und Qualität des öffentlich rechtlichen Rundfunks stehen nicht unbedingt in einem akzeptablen Verhältnis.

Mehr über den Rundfunk­beitrag:

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