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Schadensersatzrecht | 10.11.2015

Entschädigung

Flugbegleiterstreik: Welche Ansprüche können Passagiere geltend machen?

Fluggastrechte bei Verspätungen und Annullierungen

Das Kabinenpersonal der Flugbegleitergewerkschaft UFO hat den größten Streik in der Geschichte der Lufthansa gestartet. Aktuell wurde der Ausstand nach den Flughäfen in Düsseldorf und München jetzt auch auf den größten deutschen Verkehrsflughafen Frankfurt am Main ausgedehnt. Doch welche Rechte haben Reisende bei den zu erwartenden Verspätungen und Annullierungen.

Ansprüche bei Verspätung

Ist der Flug verspätet, hängen die Ansprüche gegen die Airline zunächst einmal von der Länge des gebuchten Fluges und von der Dauer der Verspätung ab:

· Für eine Flugstrecke kürzer/gleich 1.500 km bestehen Ansprüche, wenn sich der Abflug über zwei Stunden verspätet,

· für weitere Strecken innerhalb der EU oder zwischen 1.500 und 3.500 km muss sich der Abflug um mehr als drei Stunden verspäten und

· bei einer Flugstrecke über 3.500 km muss die Abflugverspätung mehr als vier Stunden betragen.

Im konkreten Fall stehen Reisenden dann zunächst Unterstützungsleistungen zu. Das bedeutet: Die Fluggesellschaft muss die Fluggäste vor Ort mit einer angemessenen Verpflegung sowie der Möglichkeit, zweimal kostenlos zu telefonieren oder zu faxen, unterstützen. Und wenn es ganz lange dauert auch mit einer Über­nachtungsmöglichkeit. Zum anderen bestehen nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte folgende pauschale Ausgleichsansprüche in Geld, wenn der Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel ankommt:

· 250 Euro für eine Flugstrecke kürzer gleich 1.500 km

· 400 Euro für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3.500 km

· 600 Euro bei Flugstrecken länger als 3.500 km Dieser Anspruch ist in der Fluggastrechte-Verordnung eigentlich nicht vorgesehen - er geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zurück: Die Luxemburger Richter waren der Auffassung, dass eine derart große Verspätung einer Annullierung des Fluges gleichkommt. Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden können Sie die Reise abbrechen. Sie haben Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Startflughafen.

Ansprüche bei Annullierung

Wird ein Flug von der Fluggesellschaft gestrichen, muss die Gesellschaft den Reisenden zunächst die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten anbieten:

· Einen Flug, der zeitlich nah an der gebuchten Abflugzeit liegt. Entscheiden sich die Fluggäste für diese Variante, muss die Airline auch in diesem Fall für Versorgung, Möglichkeiten zur Telekommunikation und gegebenenfalls eine Unterkunft sorgen.

· Einen Flug zu einem späteren Datum.

· Und die Erstattung Ihres Ticketpreises.

Daneben steht Reisenden eine pauschale Ausgleichszahlung (siehe Verspätung) zu - aber hier wird es oft kompliziert. In vielen Fällen berufen sich die Airlines auf außergewöhnliche Umstände (zu denen neben Schneechaos auch ein Fluglotsenstreik zählt), die oftmals nicht vorliegen. So gelten technische Probleme oder die Erkrankung eines Piloten nicht als außergewöhnliche Umstände, auch wenn sie von den Unternehmen dennoch gerne als Grund angeführt werden.

Ansprüche bei Überbuchung

Oft verkaufen Airlines im Vorfeld des Fluges mehr Plätze, als an Bord überhaupt zur Verfügung stehen. So wollen sie teuren Leerstand in ihren Maschinen vermeiden. Wenn alle Fluggäste auftauchen, steht das Unternehmen vor einem Problem - und greift in vielen Fällen in die Trickkiste: Sie bieten Gutscheine oder Bargeld für einen späteren Flug an. Das Problem: Nehmen Reisende dieses Angebot an, wird der Fall automatisch zu einem freiwilligen Beförderungsverzicht, der eine spätere finanzielle Entschädigung ausschließt. Nehmen die Reisenden das Angebot nicht an, wird der Fall zur unfreiwilligen Nichtbeförderung. Dann bestehen dieselben Anrechte auf alternative Angebote, Rücktritt, angemessene Verpflegung und finanzielle Entschädigung wie bei einer Verspätung oder einem Ausfall Ihres Fluges.

Verjährungsfrist

Fluggastrechte bei Verspätungen oder Annullierungen können noch bis zu drei Jahre später geltend machen.

Quelle: ARAG/DAWR/ab
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