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Mietrecht | 22.04.2016

Schimmel

Feuchtigkeit in den Wänden: Muss der Vermieter die entstandenen Stromkosten für die Entfeuchtung ersetzen und welche Kosten kann der Mieter noch geltend machen?

Anwalt für Mietrecht beantwortet häufige Fragen zum Thema Schimmel­befall und Miet­minderung (Teil 10)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Grund­sätzlich ja. Die Stromkosten zur Beseitigung von Feuchtigkeit in den Wänden oder in der Raumluft stellen regelmäßig Mängel­beseitigungs­kosten dar, die der Vermieter Grund­sätzlich zu tragen hat.

Mieter muss Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Schimmels einräumen

Der Ersatz­anspruch wegen der Schimmel­entfernung setzt aber voraus, dass der Mieter den Vermieter zuvor erfolglos aufgefordert hat, den Schimmel auf eigene Kosten selbst zu beseitigen. Ein weiterer in der Praxis bedeutsamer Punkt ist, dass der Mieter nachweisen muss, dass die Entlüfter die von ihm geltend gemachte Strommenge zur Beseitigung der Feuchtigkeit verbraucht haben. Sollte der Mieter die Entlüfter selber aufstellen und durch die Steckdose in seiner Wohnung betreiben, ist es regelmäßig nahezu unmöglich, nach­zuweisen, in welchem Umfang genau der erhöhte Strom­verbrauch gerade auf das Betreiben der Entlüfter zurückzuführen ist.

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Mieter und Vermieter sollten sich einigen, wer für welche Kosten aufkommt

Deshalb sollte der Mieter sich entweder mit dem Vermieter vor dem Trocknen der Räume darauf einigen, dass der Vermieter eine pauschale Summe für den Strom­verbrauch zahlt. Alternativ hierzu ist es auch möglich, eine Fachfirma damit zu beauftragen, die Entlüftung vorzunehmen und zu vereinbaren, dass diese den Strom dafür selber beschafft und gesondert in Rechnung stellt. Dieser Fall lag einer Entscheidung des Amts­gerichts Schöneberg vom 10.4.2008 (Akten­zeichen: 109 C 256/07) zu Grunde. Das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass die dem Mieter durch den Betrieb von Trocknungs­geräten entstandenen Stromkosten vom Vermieter zu ersetzen sind, da es sich um eine Maßnahme handelt, die der Mieter zum Erhalt der Mietsache durchführen musste.

In demselben Urteil entschied das Amtsgericht Schöneberg, dass der Vermieter auch die Kosten für ein Ausweichquartier ersetzen muss

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verbleib in der Wohnung während der Schimmel­entfernung für den Mieter nicht zumutbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Mieter die Kosten des Ausweich­quartiers (Pension, kleines Hotel) nachvollziehbar darlegt und dass die Kosten angemessen sind. Die Anmietung in einer durch­schnittlichen Pension wird regelmäßig angemessen sein. Was nicht zulässig sein dürfte, ist die Ein­quartierung in einem Qualitäts­hotel für Geschäfts­leute.

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Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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