Das Gericht kann Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, nur anordnen, wenn die Gefährdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. So kam es in der Vergangenheit auch schon zu Tragödien, obwohl das Jugendamt schon involviert war. Lesen Sie hier die neuen Regeln für Kinder, denen ein gesetzlicher Vormund zugeteilt wurde.
Vormundschaft
Die Vormundschaft ist vor allem für Kinder da, bei denen der Schutz der Familie versagt. Ein Vormund wird nicht nur für Waisen bestellt, sondern auch dann, wenn das Familiengericht den Eltern ihr Sorgerecht wegen akuter Kindeswohlgefährdung entzieht. Der Vormund ist dann an Stelle der Eltern zur umfassenden Sorge für Person und Vermögen des Kindes verpflichtet. Der Vormund trifft alle wichtigen Entscheidungen für das Kind. Das neue Gesetz soll nun erst einmal für mehr persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind sorgen. In der Vergangenheit kam es nämlich auch bei bestehender Vormundschaft wiederholt zu Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen durch Pflegepersonen.
Amtsvormund
In der Praxis muss ein Amtsvormund oft 120 und mehr Kinder gleichzeitig im Blick haben. Der persönliche Kontakt ist dann oft nicht mehr möglich. Ohne persönlichen Kontakt kann der Schutz der Vormundschaft nicht greifen. Ein direkter Draht und Einblicke in das Umfeld sind unverzichtbar, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwenden. Das neue Gesetz soll sicher stellen, dass jeder Vormund seine Schützlinge regelmäßig sieht. Ein Amtsvormund darf künftig nicht mehr als 50 Kinder betreuen.
Fazit
Der oftmals fehlende persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel führt dazu, dass auch der Vormund Misshandlungen und Vernachlässigungen nicht rechtzeitig erkennt. In der Praxis übernehmen zumeist Mitarbeiter des Jugendamtes die Vormundschaft als Amtsvormund. Da ein einziger Amtsvormund eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen betreut, kennt er seine Mündel oft kaum persönlich und kann daher seiner Verantwortung nicht gerecht werden. Das neue Gesetz sieht deshalb vor:
- Ein Amtsvormund soll höchstens 50 Mündel betreuen - und nicht mehr wie bislang bis zu 240 Kinder.
- Der Vormund soll in der Regel jeden Monat persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen.
- Der Vormund hat die Pflicht, den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten.
- Die Aufsichtspflichten des Gerichtes und die Berichtspflichten des Vormundes werden ausgeweitet.
- Bei der Amtsvormundschaft soll das Jugendamt das Kind vor der Übertragung der Aufgaben des Vormundes auf einen Mitarbeiter anhören.
ra-online/ARAG/Bundesministerium der Justiz (pm/pt)