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Mietrecht und Nachbarschaftsrecht | 19.05.2016

Streit­fälle

Ratgeber rund um Nachbars Garten

Experten geben Tipps zur Vermeidung von Nachbarschafts­streit

Immer wieder beschäftigen Streitereien unter Nachbarn die Gerichte. Egal ob es um Ruhe­störungen, um die Garten­nutzung oder um Geruchs­belästigung durchs Grillen im Garten und auf dem Balkon geht: Selbst scheinbare Belang­losigkeiten enden nicht selten vor dem Richterpult.

Bäume an der Sichtschutzwand

Pflanzen, die hinter einer Sichtschutz­wand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe und beeinträchtigen sie dann den Nachbarn, hat dieser einen Anspruch auf Rück­schnitt. Im zugrunde liegenden Streitfall steht zwischen den Grund­stücken zweier Nachbarn seit vielen Jahren ein Sichtschutz­zaun von zwei Metern Höhe. Dahinter wurden von einem Nachbarn Eiben und Thujen gepflanzt. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch die Wurzeln der Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein. Der genervte Nachbar verlangte den Rück­schnitt der Eiben und Thujen, denn im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücks­grenze versauere wegen der herabfallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehweg­platten würden durch die Wurzeln angehoben; die Einfahrt sei auch schon betroffen. Außerdem wollte man eine weitere Terrasse errichten, was aufgrund der Wurzeln bisher nicht möglich war. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand.

Es kam zu einem Schlichtungs­verfahren, das jedoch erfolglos blieb. Der Streit landete vor Gericht: Der zuständige Richter verurteilte den Freund immergrüner Gewächse, seine Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutz­zaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rück­schnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindest­abstand zur Grundstücks­grenze von 50 Zentimetern bzw. von zwei Metern bei einer Pflanzen­höhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutz­wand nur unerheblich überragten (Amtsgericht München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 173 C 19258/09).

Nutztierhaltung im eigenen Garten?

Wer angesichts vieler Lebens­mittel­skandale plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte vorher checken, ob dies nachbar­verträglich ist. Nicht jeder erfreut sich an einem fröhlichen „Kikeriki“. Am besten weihen Sie Ihre Nachbarn ein, wenn Sie planen, glückliche Hühner in Ihrem Garten zu beherbergen. Die Aussicht auf gelegentlich gesunde Frühstücks­eier von Hühnern, die man persönlich kennt, kann da Wunder wirken. Was das erlaubte Krähen von Hähnen anbetrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht Uhr sollte kein Weckruf erschallen. Da das Federvieh sich ungern an solche Zeitangaben hält, gibt es oft Ärger mit den Nachbarn. Dagegen kann ein schalldichter Stall mit einem per Zeitschalt­uhr geregelten Türöffner helfen. Wer einen festen Hühner­stall plant, muss sich über das Baurecht informieren. Vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sind sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung. Denken Sie aber daran, Ihre Hühner dem Veterinär­amt und der Tierseuchen­kasse zu melden.

Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo Ihr Grundstück liegt, denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grund­stücken ist dort üblich. Daher müssen im Ländlichen auch gering­fügige Beeinträchtigungen durch Weidetier­haltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Ober­verwaltungs­gerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbar­grundstück erfolglos protestierte (OVG Koblenz, Az.: 8 C 10990/01).

Wenn Bäume Wurzeln schlagen

Baumwurzeln machen nicht vor Grundstücks­grenzen halt. Garten­besitzer müssen die wuchernden Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbar­grundstück im eigenen Garten aber nicht dulden. Sie können unter Umständen sogar eine Beseitigung verlangen, wie in einem Rechtsfall um vier Bäume an der Grenze zweier Grund­stücke entschieden wurde. Die Wurzeln hatten den Nachbar­rasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt (Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2010, Az. 121 C 15076/09).

Grillen im Garten und auf dem Balkon

Der Rasen ist gemäht, die Hecke geschnitten, die Beete sind gepflegt. Jetzt ein Würstchen vom Grill! Kein Problem, wenn es die Anwohner nicht stört. Wie oft aber Grillen erlaubt ist, haben die Gerichte sehr unterschiedlich entschieden: Während ein Bonner von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf, wenn er den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden Schluss mit dem Würstchen­essen (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az. 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen. Das Grillen auf dem Balkon eines Mehr­familien­hauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung auch ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az. 10 S 438/01). Kleiner Trost: Wer nicht ganz auf das Grill­vergnügen verzichten möchte, kann öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue nutzen. Außerdem ist das sommerliche Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur un­wesentlich beeinträchtigt werden (Landgericht München I, Beschluss vom 12.01.2004, Az. 15 S 22735/03).

Quelle: ARAG/DAWR/ab
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