Gerichtskosten und Anwaltskosten (sofern keine von den gesetzlichen Anwaltsgebühren abweichende Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen wurde) berechnen sich nach dem so genannten „Verfahrenswert“. Diesen Wert legt das Familiengericht nach Maßgabe des § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) fest. Danach wird der Verfahrenswert in der Regel aus der Summe von drei Nettoeinkommen beider Ehepartner berechnet. Die übrigen Vermögensverhältnisse können allerdings auch berücksichtigt werden. Dabei darf der Verfahrenswert nicht unter 3.000 Euro und über 1 Million Euro angesetzt werden.
Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage
Zum Nettoeinkommen zählen neben dem Arbeitslohn auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und einmalige Sonderleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Steuerrückerstattungen sind zu berücksichtigen.
Geringere Prozesskosten bei einvernehmlicher Scheidung
Die Scheidungskosten lassen sich im Wege einer einvernehmlichen Scheidung reduzieren. Bei einem solchen Verfahren entstehen wesentlich geringere Kosten, als wenn sich die Ehepartner über die Scheidung oder die Scheidungsfolgen wie z.B. die Vermögensauseinandersetzung streiten.
Einvernehmen über Scheidung, Sorgerecht und finanzielle Auseinandersetzung
Die einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Partner der Scheidung zustimmen. Ferner müssen sie einvernehmlich – also ohne dass es dazu noch einer Entscheidung durch das Gericht bedarf – Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder und den Kindesunterhalt geregelt haben, sowie sich über die finanziellen Scheidungsfolgesachen geeinigt haben: Das sind der Trennungs- und Nachehelichenunterhalt, die Frage, wer die Ehewohnung übernimmt und wer auszieht sowie die Aufteilung des Hausrats.
Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht es sodann, dass einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt. Dieser reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Der Ehepartner kann diesem Antrag dann selbst, ohne einen eigenen Anwalt zu Rate zu ziehen, zustimmen.
Dadurch entfallen zum einen die Kosten für einen zweiten Anwalt, und zum zweiten wird der Verfahrenswert nicht durch ein gerichtliches Verfahren über Folgesachen erhöht.
Zweiter Anwalt und höherer Verfahrenswert bei streitiger Scheidung
Entscheidet das Familiengericht in einem streitigen Verfahren über die Vermögensauseinandersetzung, so wirkt sich dies auf den Verfahrenswert aus: Dies betrifft etwa die Entscheidung über die Ehewohnung und den Hausrat. Bei Streit über Unterhaltszahlungen erhöht sich der Verfahrenswert um den 12-fachen Wert des begehrten monatlichen Unterhaltsbetrags. Besonders gravierende Auswirkungen auf den Verfahrenswert hat der Streit über die Vermögensaufteilung selbst. Wird Zugewinnausgleich geltend gemacht, so bildet die Höhe des beantragten Betrags den Verfahrenswert.