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Zivilrecht | 07.04.2015

1 Schinken

Rechtsstreit um Schinkengröße: Amtsgericht Gifhorn weist Klage auf größeren Schinken ab

(Amtsgericht Gifhorn, Urteil vom 27.03.2015, Az. 33 C 977/14 (XXI))

Wer einen Schinken bei einer Tombola gewinnt, hat keinen Anspruch auf einen größeren Schinken, wenn er seinen Schinken-Gewinn als zu klein empfindet. Dies hat das Amtsgericht Gifhorn entschieden.

SchinkenkeuleQuelle: DAWR

Wie viel Schinken ist „1 Schinken“?

Das Amtsgericht Gifhorn hatte sich mit der Frage zu beschäftigen: Wie viel Schinken ist „1 Schinken“?

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Großes Los

Ein 62-Jähriger hatte das große Los bei einer Tombola der Landjugend in Isenbüttel gezogen und einen Gutschein für „1 Schinken“ gewonnen. Als er seinen Gewinn bei einem Partyservice abholen wollte, war die Enttäuschung aber größer als die leckere Spezialität aus der örtlichen Räucherei. Statt der erwarteten Schweinekeule bekam er lediglich einige hundert Gramm Schinken.

„Ein Schinken ist ein Schinken - und nicht ein Viertel Schinken“, beharrte der Mann. Ein handfester Streit ließ sich nicht mehr aus der Welt schaffen und mündete in einer Klage vor dem Amtsgericht Gifhorn auf Herausgabe eines ganzen Schinkens.

Richter weist Klage ab

Der zuständige Richter wies die Klage auf einen größeren Schinken ab. Die von der Landjugend zugunsten des Isenbütteler Erntedankfestes veranstaltete Tombola sei ein Glücksspiel, urteilte der Richter. Der eingegangene Spielvertrag begründe keine Verbindlichkeit. Bei einer nicht staatlichen Verlosung seien Gewinne nicht verbindlich. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine ganze Schweinekeule.

Zukünftig Gewinne eindeutiger beschreiben

Der Richter riet der beklagten Landjugend, bei künftigen Veranstaltungen die Gutscheine eindeutiger zu machen. Das hätte den Ärger möglicherweise verhindern können.

Rechtsanwalt Hans Hermann Droßel, der die Landjugend vor dem Amtsgericht Gifhorn vertreten hatte, begrüßte das Urteil. Seine Rechtsauffassung sei bestätigt worden. „Man lernt aus der Erfahrung, die man sammelt: Die Landjugend wird die Abholscheine – wohl bemerkt keine Gewinnscheine – in Zukunft wohl etwas anders gestalten,“ zitierte die Wolfsburger Allgemeine den Anwalt (Amtsgericht Gifhorn, Urteil vom 27.03.2015, Az. 33 C 977/14 (XXI)).

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