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Familienrecht und Scheidungsrecht | 29.01.2019

Scheidungskosten

Scheidungskosten: Anwaltskosten und Gerichtskosten bei der Scheidung

Wie berechnen sich die Kosten bei der Ehescheidung? Infos zu den Scheidungskosten im Jahr 2019

Die Scheidungskosten setzen sich aus Anwaltskosten und Gerichtskosten zusammen. Wir klären im folgenden Text, wonach sich die Kosten der Scheidung richten. Für alle, die es ganz genau wissen wollen, besteht die Möglichkeit die Scheidungskosten hier berechnen lassen.

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Die gesetzlichen Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten bemessen sich nach dem Verfahrenswert des Ehescheidungsverfahrens.

>>> Hier Scheidungskosten berechnen

Wir sprechen hier im Text von Verfahrenswert. Als Synonym wird oft auch der Begriff des „Streitwerts“ benutzt. Im familienrechtlichen Verfahren, wie z.B. der Scheidung ist es aber besser vom Verfahrenswert zu reden und den Begriff Streitwert für streitige Zivilrechtsangelegenheiten zu verwenden.

Im familienrechtlichen Verfahren der Ehescheidung gibt es auch keinen Kläger und keinen Beklagten. Man spricht hier von „Antragsteller“, „Antragsgegner“ und „Antrag“. Insofern benutzen Anwälte und Richter im Familienrecht auch nicht den Begriff Scheidungsklage sondern sprechen von einem Scheidungsantrag.

Die Kosten der Scheidung richten sich nach dem Streitwert der Scheidung, der maßgelblich von den Einkünften der Ehepartner bestimmt wird. (DAWR)

Teils wird neben den Begriffen „Verfahrenswert“, „Streitwert“ auch noch der Begriff „Gegenstandswert“ benutzt. Gemeint ist hiermit immer das gleiche: der monetäre Wert des Prozessgegenstands

Den Wert des Prozessgegenstands (=Verfahrenswert) setzt das Familiengericht bei der Scheidung fest, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt:

Anwaltskosten Scheidung

Die Anwaltskosten bei der Scheidung bemessen sich zunächst nach dem Verfahrenswert der Scheidung. Die Anwaltskosten der Scheidung sind höher, wenn der Verfahrenswert höher ist. Auch kommt es darauf an, ob der Anwalt bei einer „streitigen“ Scheidung tätig wird, oder aber eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt wird. Muss der Anwalt auch Anträge hinsichtlich des Sorgerechts der Kinder oder der ehelichen Wohnung stellen, dann steigen die Kosten.

Wer die Scheidung möglichst günstig gestalten will, sollte sich sich mit seinem Ehepartner auf eine einvernehmliche Scheidung einigen.

Anwaltskosten mit Online-Scheidung sparen?

Sicher haben Sie schon von der Online-Scheidung gehört. Die Frage ist, ob mit der Scheidung-Online Anwaltskosten oder Gerichtskosten eingespart werden können?

Oft wird die Online-Scheidung missverstanden. Eine Scheidung, die lediglich online bzw. per Internet abläuft, gibt es nicht. Bei jeder Scheidung in Deutschland haben Sie auch einen Scheidungstermin vor dem zuständigen Familiengericht, vor dem Sie dann auch körperlich und in Person erscheinen müssen.

Die Online-Scheidung vereinfacht lediglich den Ablauf der Scheidung. Da es sich aber um eine „ganz normale Scheidung“ handelt, entstehen die gleichen Anwaltskosten und Gerichtskosten (vgl. Ist eine Online-Scheidung billiger?).

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Das Nettoeinkommen der Ehepartner

Wichtigster Wert ist das Nettoeinkommen der Ehepartner. Maßgeblich ist die Summe, die sich aus drei Nettomonatseinkommen beider Ehepartner ergibt. Der sich daraus ergebende Streitwert soll 3.000 Euro nicht unter- und 1.000.000 Euro nicht überschreiten.

Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit, sondern sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung sowie einmalige Sonderleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch Steuerrückerstattungen sind zu berücksichtigen. Ebenfalls sind Kinder- und Elterngeld zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen.

Sozialhilfeleistungen werden hingegen nicht berücksichtigt. Wer nur von seinen Einkünften aus Sozialhilfe oder Hartz IV (Alg II) lebt, hat kein berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen.

Stichtag für das Einkommen der Ehepartner

Im Laufe der Scheidung können sich die Einkommensverhältnisse der Ehepartner ändern. Daher fragen sie viele, welches Einkommen genau zugrunde gelegt wird. Wann ist der Stichtag für das Einkommen?

Der Stichtag für das Einkommen ist der Tag an dem der Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Hat das Familiengericht den Scheidungsantrag erhalten, so fragt es die beteiligten Eheleute nach ihrem Einkommen im vorangegangenen Quartal (§ 34 Satz 1 FamGKG). Dieses Einkommen wird dann für die Berechnung des Verfahrenswerts (=Streitwert) herangezogen.

Treten während des Scheidungsverfahrens Änderungen ein, vermindern sich z.B. die Einkünfte, dann wird die Änderung nicht mehr von Gericht berücksichtigt.

Das gilt auch, wenn einer der Eheleute während des Scheidungsverfahrens arbeitslos wird. Die im Laufe des Scheidungsverfahrens eingetretene Arbeitslosigkeit hat keinen Einfluss auf die Berechnung des Verfahrenswerts.

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Unterhaltsberechtigte Kinder

Einkommensmindernd sind Kinder, für die Unterhalt geleistet werden muss. Für jedes Kind werden pauschal 250 Euro vom Nettoeinkommen abgezogen.

Das Vermögen der Ehepartner

Neben ihrem Einkommen berücksichtigen einige Familiengerichte das Vermögen der Ehepartner als streitwerterhöhend. Dabei werden 5 % des Vermögens beider Ehepartner in den Streitwert mit einbezogen – allerdings erst bei Überschreiten des Freibetrags von etwa 15.000 Euro pro Ehegatten. Für jedes Kind gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von ca. 7.500 Euro.

Schulden hingegen können hingegen streitwertmindernd berücksichtigt werden.

Die Einbeziehung des Vermögens der Ehegatten in die Streitwertberechnung erfolgt aber nicht vor allen Familiengerichten in Deutschland in dieser Weise.

Zu einem teuren Problem können Unklarheiten oder Streitigkeiten bei der Vermögensbezifferung werden. Gibt es beispielswiese keine Anhaltspunkte für die Bemessung des Werts einer Immobilie, so kann das Gericht einen Sachverständigen mit der Wertermittlung beauftragen, dessen Kosten die Verfahrenskosten erhöhen.

Versorgungsausgleich

Sofern die Ehepartner den Versorgungsausgleich nicht formell wirksam – durch notariellen Ehevertrag oder notarielle Scheidungsvereinbarung – selbst regeln, führt das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Dies erhöht den Streitwert, wobei die Erhöhung von der Höhe und Anzahl der zu regelnden Anwartschaften abhängt. Dies kann den Streitwert erheblich erhöhen, dem pro zu regelnder Anwartschaft (z.B. gesetzliche Rente und Betriebsrente) 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehepartner zum Streitwert hinzugesetzt wird.

Scheidungskosten sparen durch einvernehmliche Scheidung

Prozesskosten sparen lassen sich bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur einer der Ehepartner einen Anwalt mit der Einreichung des Antrags auf Scheidung bei Gericht beauftragt. Diesem Antrag kann der nicht anwaltlich vertretene Partner dann zustimmen. Dadurch lassen sich die gesetzlichen Anwaltskosten um 50 % reduzieren, da es anders als bei einer „normalen“ streitigen Ehescheidung keiner zwei Anwälte bedarf, die bezahlt werden müssen.

Eine solche einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn die Ehepartner zum Zeitpunkt der mündlichen Scheidungsverhandlung vor Gericht bereits seit mindestens einem Jahr in Trennung leben und beide der Scheidung zustimmen. Sie müssen ferner das Sorge- und Umgangsrecht sowie den Unterhalt für ihre gemeinsamen Kinder einvernehmlich ohne das Gericht geregelt und sich über die finanziellen Scheidungsfolgesachen wie Trennungs- und Nachehelichenunterhalt geeinigt haben.

Nachteile der einvernehmlichen Scheidung

Ob eine einvernehmliche Scheidung in Betracht kommt, sollten sich die Ehepartner gut überlegen. Denn Scheidungskosten einsparen ist das eine. Die einvernehmliche Scheidung kann für einen der Ehepartner jedoch negative Folgen haben, wenn er sich in den dann außergerichtlichen finanziellen Vereinbarungen hinsichtlich der Scheidungsfolgen übervorteilen lässt bzw. seine Interessen nicht ausreichend wahrnimmt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anwalt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, nur für den einen Ehepartner tätig ist und allein dessen Interessen wahrnimmt, der ihn beauftragt hat.

Berechnung der Gerichtskosten bei Scheidung

Wie berechnen sich nun die Gerichtskosten bei der Scheidung? Auch bei den Gerichtskosten kommt es auf den Verfahrenswert an. Je höher der Verfahrenswert desto höher die Kosten des Gerichts bei der Scheidung. Für die Ehescheidung berechnet das Familiengericht immer zwei Gerichtsgebühren. Bei einem Verfahrenswert von 10.000 Euro betragen die Gerichtskosten der Scheidung 482,00 Euro.

Scheidungskostenrechner

Mit dem DAWR-Scheidungskostenrechner können Sie die Scheidungskosten selbst berechnen.

Beispiel 1: Scheidungskosten bei Ehepaar mit 1 Kind und Mietwohnung

In dem Beispielsfall will sich ein Ehepaar scheiden lassen, das ein Kind hat. Der Mann verdient monatlich 2.100 Euro netto. Die Ehefrau kommt auf 900,- Euro netto. Das Ehepaar lebt in einer Mietwohnung für die monatlich 900,- Euro Miete zu zahlen ist. Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden. Die Ehegatten sind sich einig, dass der Mann nach der Scheidung allein die Mietwohnung übernimmt.

Wie hoch die Scheidungskosten sind, hängt vom Verfahrenswert ab. Daher berechnen wir hier zuerst den Verfahrenswert. Bitte beachten Sie, dass der Verfahrenswert nicht mit den Scheidungskosten identisch ist. Der Verfahrenswert ist die Basis, nach der sich die Scheidungskosten bemessen.

Berechnungsbeispiel 1 - hier: Verfahrenswert der Scheidung:

BeteiligteEinkommen
Einkommen Ehemann:2.100 Euro / mtl.
+Einkommen Ehefrau:900 Euro / mtl.
-Freibetrag für 1 Kind250 Euro / mtl.
=Summe:2.750 Euro / mtl.

2.750 Euro Monatseinkommen * 3 Monate = 8.250,- Verfahrenswert.

„Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen“ (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Für das Kind ist ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 250 Euro abzuziehen. Der Verfahrenswert beträgt also 3x 2.750 Euro = 8.250 Euro.

Aus dem Verfahrenswert in Höhe von 8.250 Euro ergeben sich bei der Scheidung folgende Gerichtskosten und Anwaltskosten:

Berechnungsbeispiel 1: Die Gerichtskosten der Scheidung

Verfahrenswert 8.250 Euro
2,0 Gerichtsgebühr:444 Euro
+eventuelle Auslagen des Gerichts:*0 Euro*
=Summe Gerichtskosten:444 Euro

Die Gerichtskosten der Scheidung betragen im 1. Beispiel 444 Euro. *Die Gerichtskosten können sich um Auslagen erhöhen (etwa die Entschädigung für Zeugen und die Vergütung für Sachverständige).

Die Anwaltskosten der Scheidung berechnen wir jetzt:

Berechnungsbeispiel 1: Die Anwaltskosten der Scheidung

Verfahrenswert 8.250 Euro
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG:659,10 Euro
+1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG:608,40 Euro
+Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG:20,00 Euro
=Zwischensumme (netto):1.287,50 Euro
+19 % MwSt., Nr. 7008 VV RVG:244,63 Euro
=Summe Anwaltskosten:1.532,13 Euro

Die Anwaltskosten der Scheidung betragen im 1. Beispiel 1.532,13 Euro.

Beispiel 2: Scheidungskosten bei Ehepaar mit 2 Kindern und Haus

In dem 2. Beispielsfall will sich ein Ehepaar scheiden lassen, das zwei Kinder hat. Der Mann verdient monatlich 2.100 Euro netto. Die Ehefrau kommt auf 900,- Euro netto. Im Eigentum des Ehepaars ist ein Einfamilienhaus, das einen Wert von 300.000 Euro hat. Für die Finanzierung des Hauses hat das Ehepaar einen Kredit aufgenommen. Noch 50.000 Euro müssen abbezahlt werden. Auf dem Girokonto hat das Ehepaar einen Betrag von 10.000 Euro. Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden.

Wie hoch die Scheidungskosten sind, hängt vom Verfahrenswert ab. Daher berechnen wir hier zuerst den Verfahrenswert. Bitte beachten Sie, dass der Verfahrenswert nicht mit den Scheidungskosten identisch ist. Der Verfahrenswert ist die Basis, nach der sich die Scheidungskosten bemessen.

Berechnungsbeispiel 2 - hier: Verfahrenswert der Scheidung:

BeteiligteEinkommen
Einkommen Ehemann:2.100 Euro / mtl.
+Einkommen Ehefrau:900 Euro / mtl.
-Freibetrag für 2 Kinder500 Euro / mtl.
=Summe:2.500 Euro / mtl.

2.250 Euro Monatseinkommen * 3 Monate = 7.500,- Euro vorläufiger Verfahrenswert.

Das Haus und das Vermögen auf dem Girokonto erhöhen den Verfahrenswert der Scheidung.

Berechnungsbeispiel 2 - hier: weiterer Verfahrenswert der Scheidung:

BeteiligteEinkommen
Haus (Wert):300.000 Euro
-abzüglich Kredit:50.000 Euro
+Vermögen auf Girokonto10.000 Euro
-Freibetrag Eltern30.000 Euro
-Freibetrag für 2 Kinder15.000 Euro
=Summe:215.000 Euro

Das Vermögen beträgt 215.000 Euro. Davon werden 5 % angesetzt (= 10.750 Euro)

Der Verfahrenswert der Scheidung beträgt aus dem Einkommen 7.500 Euro sowie aus dem Haus und dem Vermögen 10.750 Euro, also insgesamt: 18.250 Euro.

Berechnungsbeispiel 2: Die Gerichtskosten der Scheidung

Verfahrenswert 18.250 Euro
2,0 Gerichtsgebühr:638 Euro
+eventuelle Auslagen des Gerichts:*0 Euro*
=Summe Gerichtskosten:638 Euro

Die Gerichtskosten der Scheidung betragen im 2. Beispiel 638 Euro. *Die Gerichtskosten können sich um Auslagen erhöhen (etwa die Entschädigung für Zeugen und die Vergütung für Sachverständige).

Die Anwaltskosten der Scheidung berechnen wir jetzt:

Berechnungsbeispiel 2: Die Anwaltskosten der Scheidung

Verfahrenswert 18.250 Euro
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG:904,80 Euro
+1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG:835,20 Euro
+Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG:20,00 Euro
=Zwischensumme (netto):1.760,00 Euro
+19 % MwSt., Nr. 7008 VV RVG:334,40 Euro
=Summe Anwaltskosten:2.094,40 Euro

Die Anwaltskosten der Scheidung betragen im 2. Beispiel 2.094,40 Euro.

Nach welcher Tabelle richten sich die Anwaltskosten der Scheidung?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Das RVG ist eine Tabelle aus der Sie die Anwaltskosten entnehmen können. Bei einem Verfahrenswert von 10.000 Euro betragen die Anwaltsgebühren laut RVG 1.415 Euro. Die Kosten setzen sich zusammen aus Verfahrensgebühr (1,3 Verfahrensgebühr = 725,40 Euro), aus einer Terminsgebühr (1,2 Terminsgebühr = 669,60 Euro) sowie einer Auslagenpauschale (20,00 Euro).

Tabelle für Scheidungskosten

Scheidungskostentabelle

Die Tabelle zeigt die Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt (bis zu einem Verfahrenswert von 22.000 Euro).

Verfahrenswert bisAnwaltskostenGerichtskostenGesamt
3.000 Euro621,78 Euro216,00 Euro837,78 Euro
4.000 Euro773,50 Euro254,00 Euro1.027,50 Euro
5.000 Euro925,23 Euro292,00 Euro1.217,23 Euro
6.000 Euro1.076,95 Euro330,00 Euro1.406,95 Euro
7.000 Euro1.228,68 Euro368,00 Euro1.596,68 Euro
8.000 Euro1.380,40 Euro406,00 Euro1.786,40 Euro
9.000 Euro1.532,13 Euro444,00 Euro1.976,13 Euro
10.000 Euro1.683,85 Euro482,00 Euro2.165,85 Euro
13.000 Euro1.820,70 Euro534,00 Euro2.354,70 Euro
16.000 Euro1.957,55 Euro586,00 Euro2.543,55 Euro
19.000 Euro2.094,40 Euro658,00 Euro2.732,40 Euro
22.000 Euro2.231,25 Euro690,00 Euro2.921,25 Euro

(Ausriss aus der Scheidungskostentabelle. Die vollständige Tabelle mit Streitwerten über 22.000 Euro finden Sie hier: Ausführliche Scheidungskostentabelle)

So lesen Sie die Tabelle zu den Scheidungskosten: Bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro betragen die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung 1.027,50 Euro.

Weitere Infos zur Scheidung:

Quelle: DAWR/we/pt
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