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Internetrecht und Urheberrecht | 05.03.2015

Störerhaftung beim Filesharing

Filesharing im Mehrpersonenhaushalt: LG Potsdam verneint Haftung des Internet-Anschlussinhabers

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Das LG Potsdam stellt geringe Anforderungen an entlastenden Vortrag in Filesharing-Fällen.

Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 O 252/14) hat in sehr klaren Worten Stellung genommen zur Frage der Haftung des Internet-Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen, wenn mehrere Personen Zugriff auf den Internet-Anschluss haben. Das LG Potsdam hat in dem zu entscheidenden Fall die Anschlussinhaberin, die zusammen mit ihrem Mann und ihren vier minderjährigen Kindern lebte, von der Haftung freigesprochen.

Filesharing in Familien und im Mehrpersonenhaushalt

Die Anschlussinhaberin war auf Zahlung von Abmahnkosten verklagt worden. Sie verteidigte sich jedoch mit dem Argument, dass sie nicht ausschließen könne, dass ihr Ehemann oder einer ihrer Söhne die vorgeworfenen Filesharing-Handlungen begangen haben. Ihren Sohn habe sie über das Filesharing-Verbot von urheberrechtlich geschütztem Material belehrt.

LG Potsdam stellt geringe Anforderungen an sekundäre Darlegungslast

Das Landgericht folgte der Argumentation der Beklagten und ließ ihre Ausführungen im Rahmen der von in Filesharing-Fällen von der Rechtsprechung verlangten „sekundären Darlegungslast“ ausreichen, so dass eine Haftung sowohl als Täterin als auch als Störerin verneint werden konnte.

Laut Bundesgerichtshof besteht zwar zunächst eine tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers für seine Alleinnutzung des Internet-Anschlusses. Diese kann er jedoch widerlegen. Dazu muss er vortragen können, dass weitere Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen. Insoweit trifft ihn im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht.

Vortrag, dass weitere Personen Internetanschluss nutzen, reicht zur Entlastung aus

Das LG Potsdam hielt in dem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten bereits für ausreichend, dass Ehemann und Sohn freien Zugang zum Internet gehabt hätten. Dies reiche zur Widerlegung der Vermutung ihrer Täterschaft aus, ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfe. Denn wenn ein Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt werde, sondern darüber hinaus unbeaufsichtigt von weiteren Personen, so sei der Anschlussinhaber nicht als typischer Alleinnutzer anzusehen.

Familiäres Zusammenleben lässt Vermutung der Täterschaft entfallen

Das LG Potsdam führt weiter aus, dass auch das gemeinsame familiäre Zusammenleben bereits die Grundlagen der tatsächlichen Vermuten entfallen lasse. Denn es entspreche im Gegenteil der Lebenserfahrung, dass im Haushalt des Anschlussinhabers lebende weitere Personen freien Zugriff auf den Internetanschluss haben und diesen auch nutzen.

Sekundäre Darlegungslast darf nicht zu Beweislastverschiebung führen

Das Gericht weist in seinem Urteil explizit darauf hin, dass die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Diese muss sich auf Informationen beschränken, die in der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich sind. Insbesondere ist die sekundäre Darlegungslast keine Beweislastverschiebung. Die Beweislast trägt nach wie vor der abmahnende Kläger.

Protokoll der Internet-Nutzungszeiten ist nicht erforderlich

Der Anschlussinhaber braucht insbesondere nicht vortragen, welche Personen zu den vorgeworfenen Filesharing-Tatzeitpunkten das Internet genutzt haben. In den Worten des LG Potsdam: „Im Hinblick auf die Alltäglichkeit der Computernutzung und die üblicherweise fehlende Buchführung hierzu handelt es sich hierbei nicht um Umstände, die üblicherweise in der Spähre des Anschlussinhabers zur Verfügung stehen, weswegen Darlegungen hierzu nicht gefordert werden können.“

Störerhaftung nur bei Verletzung von Überwachungspflichten

Das Gericht verneinte schließlich auch eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Denn diese setze das Vorhandensein von Überwachungspflichten voraus. Solche Überwachungspflichten ergeben sich jedoch nicht bereits aus der Anschlussinhaberschaft als solches. Da im zu entscheidenden Fall keine Pflichten zur Belehrung hinsichtlich des Verbots von Urheberrechtsverletzungen bestanden, war auch kein Raum für die Annahme einer Störerhaftung.

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