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Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Vertragsrecht | 27.04.2017

Darlehens­verträge

Kreis­parkasse Esslingen-Nürtingen zur Rück­abwicklung eines neueren Darlehens­vertrags verurteilt

Darlehens­vertrag klärt nicht ausreichend über zuständige Aufsichts­behörde auf

(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10.04.2017, Az. 8 O 295/16)

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10. April 2017 (Az. 8 O 295/16) erneut eine Sparkasse zur Rück­abwicklung eines sogenannten Neu­vertrages verurteilt. Dabei hatte sich das Gericht mit einer Wider­rufs­information der Kreis­spar­kasse Esslingen-Nürtingen zu einem Immobilien­darlehensvertrag vom 17. Juli 2010 auseinanderzusetzen. Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass die Wider­rufs­frist im Juli 2010 nicht in Lauf gesetzt worden sei, weil die beklagte Sparkasse den Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Wider­rufs­frist nicht im Darlehens­vertrag über die für sie zuständige Aufsichts­behörde unterrichtet hatte. Damit folgt das Landgericht Stuttgart dem BGH-Urteil vom 22. November 2016 (Az. XI ZR 434/15).

Kreditinstitute können sich nicht erfolgreich auf Schutzwirkung des Musters berufen

„Die aktuellen Urteile des Land­gerichts Stuttgart und des Bundes­gerichts­hofs lassen sich auf Wider­rufs­informationen von Darlehens­verträgen aus Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundes­gebiet und zahlreiche Banken anwenden“, kommentiert der Fachanwalt Peter Hahn das Urteil. Die Kredit­institute können sich auch nicht erfolgreich auf die Schutz­wirkung des Musters berufen. Da mit der Wider­rufs­information nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Wider­rufs­frist erfüllt sind, können betroffene Darlehens­nehmer ihre Darlehens­verträge erfolgreich rückabwickeln.

Kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit

„Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der aktuell noch sehr niedrigen Bauzinsen aber zeitnah nutzen“, rät Hahn. „Die Kredit­institute sind aktuell oft auch außer­gerichtlich schon vergleichs­bereit“, verrät Hahn abschließend. HAHN Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die darüber nachdenken, ob sie ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung widerrufen sollen, eine kostenfreie Erst­prüfung ihrer Wider­rufs­information auf Fehler­haftigkeit an.

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