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Pferderecht | 27.02.2020

Tierarzt­haftung

Tierarzt trotz Diagnose­fehlers nicht zum Schadens­ersatz verpflichtet

Ein Diagnose­fehler des Tierarztes führt nicht unmittelbar zu einer Haftung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Dietrich Plewa

Wenn der Tierarzt eine falsche Diagnose stellt und dadurch ein Schaden an dem untersuchten Pferd verursacht wird, hat grund­sätzlich der Tierarzt Schadens­ersatz zu leisten. Die Haftung kann allerdings aus­nahmsweise entfallen.

Der in einem vom Oberlandes­gericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Rechts­streit beklagte Tierarzt war damit beauftragt worden, ein Pferd wegen einer Lahmheit zu untersuchen. Auf einem Röntgenb­ild war eine Aufhellungs­linie zu erkennen, die nach Auffassung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen eine Fissurlinie war.

Tierarzt hatte Befund nicht eindeutig erkannt

Er hatte gegenüber dem Eigentümer geäußert, keine Fissur zu sehen, sie aber auch nicht ausschließen zu können. Deswegen hatte er empfohlen, das Pferd zur näheren Abklärung in der Klinik zu belassen. Er hatte auch darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht sinnvoll sei, das Pferd über eine längere Strecke zu transportieren. Der Kläger hatte sich über die Empfehlung des Tierarztes hinweg­gesetzt, das Pferd über eine Entfernung von mehr als 100 km in den Heimatstall transportiert, und zur Begründung angeführt, dass der Tierarzt ja eben keine Fissur fest­gestellt habe. Ihm sei allerdings klar gewesen, dass bei Vorhanden­sein einer Fissur das Risiko einer Fraktur der Gliedmaße bestehe. Genau dieses Risiko hatte sich dann ver­wirklicht.

OLG: Diagnosefehler wahrscheinlich

Das OLG meinte, dass auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens davon auszugehen sei, dass der Tierarzt eine Fissurlinie hätte erkennen müssen. Insoweit sei daher von einem Diagnose­fehler auszugehen. grund­sätzlich kam diese Fissur auch als Ursache für die nach dem Transport aufgetretene Fraktur in Betracht. Allerdings sah das Gericht keine Veranlassung, sich mit der Frage des ursächlichen Zusammen­hangs näher auseinander zu setzen.

Eigenverschulden des Klägers wiegt schwerer, als Diagnosefehler des Tierarztes

Die Klage scheiterte letztlich daran, dass der Kläger sich über den Rat des Tierarztes, das Pferd in der Klinik zur weiteren Untersuchung zu belassen, hinweg­gesetzt hatte. Da der Kläger selbst wusste, dass bei Vorhanden­sein einer Fissur das Risiko bestand, dass eine Fraktur entstehen könnte, hätte er nach Auffassung des OLG von einem Transport absehen müssen. Das Eigen­verschulden des Klägers wog nach Ansicht des Gerichts umso schwerer, als der Tierarzt ausdrücklich einen Fissur­verdacht nicht ausgeschlossen hatte.

Trotz falscher Diagnose keine Tierarzthaftung

Die Klage hatte letztlich in zwei Instanzen keinen Erfolg. Das Nicht­erkennen einer möglichen Fissur hatte daher für den Tierarzt keine haftungs­rechtlichen Konsequenzen. Die Entscheidung verdient im Ergebnis sicherlich Zustimmung, sie erweist sich als lebensnah und praxis­orientiert.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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