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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 17.10.2017

Verkehrs­sicherungs­pflicht

Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht: Wer haftet bei einem Unfall auf dem Trampolin?

Bei körperlicher Schädigung durch Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht besteht Anspruch auf Schmerzens­geld

Trampoline sind bei Kindern besonders beliebt und liegen voll im Trend. Der Anblick eines Garten­trampolin ist inzwischen nahezu typisch für die Reihen- oder Einfamilien­haus­siedlung. Auch die Betreiber von Freizeit­anlagen haben sich auf den Trend eingestellt. Doch wer haftet bei einem Trampolin-Unfall?

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Spaß mit Risiken – Betreiber haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Trampolin­springen macht vielen Menschen Spaß und ist augenscheinlich „kinder­leicht“. Dabei gehen mit der Benutzung eines Trampolins nicht unerhebliche Verletzungs­risiken, vor allem Verstauchungen und Knochen­brüche, einher. Wer ein Trampolin aufstellt, schafft damit eine sogenannte „Gefahren­lage“ und muss unter bestimmten Umständen für aufkommende Schäden haften.

In seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 (Az. VI ZR 223/07) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verkehrs­sicherungs­pflicht des Betreibers einer Trampolin­anlage zu beschäftigen. Ein 40-jähriger Familien­vater hatte sich beim Salto auf dem Trampolin das Genick gebrochen und ist seitdem quer­schnitts­gelähmt. Obwohl die Trampolin­anlage keine technischen Mängel aufwies, war der Betreiber der Anlage zum Schadens­ersatz verpflichtet.

Ähnlicher Unfall auf einem Hüpfkissen

Das Oberlandes­gericht München hatte sich in seiner Entscheidung vom 18. März 2015 (Az. 20 U 3360/14) mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Der 16-jährige Kläger hatte ein Badefrei­gelände besucht, auf dem ein auch für kleine Kinder frei zugängliches luftunterstütztes Hüpfkissen installiert war. Einem am Rand befindlichen Hinweis­schild war zu entnehmen, dass die Benutzung auf eigene Gefahr erfolgte, Schuhe auszuziehen seien und das Kissen heiß werden könnte. Ein Hinweis darauf, dass Saltos verboten seien, war nicht enthalten, obwohl dies in der Bedienungs­anleitung zum Hüpfkissen ausdrücklich empfohlen wurde. Der 16-jährige stürzte bei dem Versuch, einen Salto rückwärts zu machen, auf den Nacken­bereich, brach sich einen Halswirbel und ist seitdem vom Hals abwärts gelähmt.

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Urteil des OLG München: Betreiber schadensersatzpflichtig, Kläger trägt Teilschuld

Das in erster Instanz zuständige Landgericht Landshut verurteilte den Betreiber der Badeanlage zu Schadens­ersatz. Er habe durch Instal­lation des Hüpf­kissens eine Gefahren­quelle geschaffen, die er nicht durch ausreichenden Hinweis abgesichert habe. Ein Mit­verschulden des Klägers stellte das Landgericht nicht fest, weil das Luftpolster eine weiche Landung versprechen würde.

Das Oberlandesgericht München hat das Urteil in der Berufung weitgehend bestätigt und sich in seinen Urteils­gründen unter anderem auch auf das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs gestützt. Anders als das Landgericht jedoch nahm das Oberlandesgericht ein 25 %iges Mit­verschulden des Klägers an. Dieser hätte wegen seiner sportlichen Erfahrung und dem Umstand, dass das Hüpfkissen und seine Fußsohlen teilweise nass waren, erkennen können, dass ein sicherer Absprung nicht gewähr­leistet war. Allerdings sei zu seinen Gunsten der jugendliche Über­schwung mit in Betracht zu ziehen.

Anwaltliche Hilfe bei Personenschäden nach Unfällen

Menschen, die erhebliche körperliche Schädigung durch eine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht erleiden, haben einen Anspruch auf hohe Schmerzens­gelder. Dabei ist klar: Keine Summe kann den Verlust von Lebens­qualität aufwiegen. Allerdings ist selbstverständlich, dass Betroffene auf Unterstützung angewiesen sind.

Wichtig ist, dass Geschädigte in vergleichbaren Fällen kundig und durch­setzungs­stark vertreten werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an.

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